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Telekommunikationsgesetz 1996
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Telekommunikationsgesetz 2004
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§ 5 FÜG
Fernsehgeräte, Fernsehempfänger und Geräte, die verwürfelte digitale Signale dekodieren können
(1) Alle zum Verkauf oder zur Miete angebotenen Fernsehgeräte mit einem integrierten
Bildschirm, dessen sichtbare Bildschirmdiagonale 42 cm überschreitet, müssen mindestens
mit einer von einer anerkannten europäischen Normungsorganisation genormten Anschlußbuchse
für offene Schnittstellen ausgerüstet sein, die den einfachen Anschluß von Peripheriegeräten,
insbesondere von zusätzlichen Dekodern und Digitalempfängem, ermöglicht. |
§ 48 TKG 2004
Interoperabilität von Fernsehgeräten
(1) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angebotene analoge Fernsehgerät mit
integriertem Bildschirm, dessen sichtbare Diagonale 42 Zentimeter überschreitet, muss
mit mindestens einer von einer anerkannten europäischen Normenorganisation
angenommenen Schnittstellenbuchse ausgestattet sein, die den Anschluss digitaler
Fernsehempfangsgeräte ermöglicht. |
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(2) Fernsehempfänger mit einem integrierten digitalen Dekoder müssen den
Einbau von mindestens einer von einer anerkannten europäischen Normungsorganisation
genormten Steckbuchse erlauben, die den Anschluß von Zugangsberechtigungssystemen
und anderen Elementen eines digitalen Fernsehdienstes an den digitalen Dekoder
ermöglichen. |
(2) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angebotene digitale
Fernsehempfangsgerät muss,
1. soweit es einen integrierten Bildschirm enthält, dessen sichtbare
Diagonale 30 Zentimeter überschreitet, mit mindestens einer
Schnittstellenbuchse ausgestattet sein, die von einer anerkannten
europäischen Normenorganisation angenommen wurde oder einer gemeinsamen,
branchenweiten, offenen Spezifikation entspricht und den Anschluss
digitaler Fernsehempfangsgeräte sowie die Möglichkeit einer
Zugangsberechtigung erlaubt, |
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2. soweit es eine Anwendungs-Programmierschnittstelle enthält, die
Mindestanforderungen einer solchen Schnittstelle erfüllen, die von einer
anerkannten europäischen Normenorganisation angenommen wurde oder einer
gemeinsamen, branchenweiten, offenen Schnittstellenspezifikation
entspricht und die Dritten unabhängig vom Übertragungsverfahren
Herstellung und Betrieb eigener Anwendungen erlaubt. |
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(3) Alte Geräte der Unterhaltungselektronik, die verkauft, vermietet oder
in anderer Weise zur Verfügung gestellt werden und die verwürfelte digitale
Fernsehsignale dekodieren können, müssen in der Lage sein, |
(3) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angebotene digitale
Fernsehempfangsgerät, das für eine Zugangsberechtigung vorgesehen ist, muss Signale
darstellen können, |
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1. solche Signale entsprechend einem Verwürfelungs-Algorithmus zu dekodieren,
der innerhalb des gemeinsamen europäischen Marktes allgemein verwendbar ist
und dem Stand der Technik entspricht, und |
1. die dem einheitlichen europäischen Kodieralgorithmus "Common Scrambling"
entsprechen, wie er von einer anerkannten europäischen Normenorganisation
verwaltet wird, |
2. Signale, die unverschlüsselt übertragen worden sind, wiederzugeben.
Bei vermieteten Geräten muß dies nur gegeben sein, wenn der Mieter den Mietvertrag einhält.
Die Anforderungen nach Nummer 1 gelten als erfüllt, wenn das Gerät einen
Verwürfelungs-Algorithmus enthält, der von einer anerkannten europäischen
Normenorganisation verwaltet wird. |
2. die keine Zugangsberechtigung erfordern. Bei Mietgeräten gilt dies nur,
sofern die mietvertraglichen Bestimmungen vom Mieter eingehalten werden. |
§ 4 FÜG
Verteilung von Breitbildschirm-Fernsehdiensten
Betreiber von Kabel-Fernsehsystemen müssen Breitbildschirm-Fernsehdienste im
Format 16:9, die zur Weiterverteilung empfangen werden, zumindest im
Breitbildschirmformat 16:9 weiterverteilen. |
§ 49 TKG 2004
Interoperabilität der Übertragung digitaler Fernsehsignale
(1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die digitale Fernsehsignale
übertragen, müssen solche Signale, die ganz oder teilweise zur Darstellung im
16:9-Bildschirmformat gesendet werden, auch in diesem Format weiterverbreiten. |
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(2) Rechteinhaber von Anwendungs-Programmierschnittstellen sind verpflichtet,
Herstellern digitaler Fernsehempfangsgeräte sowie Dritten, die ein berechtigtes
Interesse geltend machen, auf angemessene, chancengleiche und nichtdiskriminierende
Weise und gegen angemessene Vergütung alle Informationen zur Verfügung zu stellen,
die es ermöglichen, sämtliche durch die Anwendungs-Programmierschnittstellen
unterstützten Dienste voll funktionsfähig anzubieten. Es gelten die Kriterien der
§§ 28 und 42. |
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(3) Entsteht zwischen den Beteiligten Streit über die Einhaltung der Vorschriften der
Absätze 1 und 2, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen. Die
Regulierungsbehörde trifft nach Anhörung der Beteiligten innerhalb von zwei Monaten
eine Entscheidung. Im Rahmen dieses Verfahrens gibt die Regulierungsbehörde der
zuständigen Stelle nach Landesrecht Gelegenheit zur Stellungnahme. Sofern die
zuständige Stelle nach Landesrecht medienrechtliche Einwendungen erhebt, trifft sie
innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens eine entsprechende Entscheidung. Die beiden
Entscheidungen können in einem zusammengefassten Verfahren erfolgen. |
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(4) Die Beteiligten müssen eine Anordnung der Regulierungsbehörde nach Absatz 3
unverzüglich befolgen, es sei denn, die Regulierungsbehörde hat eine andere
Umsetzungsfrist bestimmt. Zur Durchsetzung der Anordnung kann die Regulierungsbehörde
nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu 500.000 Euro
festsetzen. |
§ 6 FÜG
Zugangsberechtigungssysteme für digitale Fernsehdienste
(1) Anbieter und Verwender von Zugangsberechtigungssystemen müssen diese unabhängig
vom Übertragungsweg so ausgestalten, daß die Systeme die erforderlichen technischen
Möglichkeiten für eine kostengünstige Übergabe der Kontrollfunktionen an den
Kopfstellen der Kabelnetze aufweisen, um den Kabelfernsehbetreibern auf lokaler
und regionaler Ebene eine vollständige Kontrolle der Dienste zu ermöglichen, die
solche Zugangsberechtigungssysteme verwenden. |
§ 50 TKG 2004
Zugangsberechtigungssysteme
(1) Anbieter von Zugangsberechtigungssystemen müssen diese technisch so auslegen,
dass sie die kostengünstige Übergabe der Kontrollfunktionen gestatten und damit
Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze auf lokaler oder regionaler Ebene die
vollständige Kontrolle der Dienste ermöglichen, die solche
Zugangsberechtigungssysteme nutzen. |
§ 9 FÜG
Vergabe von Lizenzen für die Technologie der Zugangsberechtigung |
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(1) Vergibt ein Inhaber von gewerblichen Schutzrechten an Zugangsberechtigungssystemen
und -produkten Lizenzen an Hersteller von Kundengeräten, muß dies zu chancengleichen,
angemessenen und nichtdiskriminiereriden Bedingungen geschehen.
(2) Bei der Vergabe von Lizenzen dürfen technische und kommerzielle Faktoren
berücksichtigt werden.
(3) Der Rechtsinhaber darf die Vergabe nicht an Bedingungen knüpfen, mit
denen der Einbau
1. einer gemeinsamen Schnittstelle, die den Anschluß auch mehrerer
anderer Zugangssysteme ermöglicht, oder
2. von anderen Elementen, die einem anderen Zugangssystem eigen sind,
in ein Gerät untersagt, verhindert oder erschwert werden soll. Der Lizenznehmer
muß angemessene Bedingungen des Rechteinhabers, mit denen die Sicherheit der
Transaktionen der Anbieter von Zugangsberechtigungssystemen sichergestellt wird,
hinnehmen. |
(2) Entschließen sich Inhaber gewerblicher Schutzrechte an
Zugangsberechtigungssystemen, Lizenzen an Hersteller digitaler Fernsehempfangsgeräte
zu vergeben oder an Dritte, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, so muss dies
zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen geschehen. Es
gelten die Kriterien der §§ 28 und 42. Die Inhaber dürfen dabei technische und
wirtschaftliche Faktoren in angemessener Weise berücksichtigen. Die Lizenzvergabe
darf jedoch nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden, die den Einbau
1. einer gemeinsamen Schnittstelle zum Anschluss anderer
Zugangsberechtigungssysteme oder
2. spezifischer Komponenten eines anderen Zugangsberechtigungssystems aus
Gründen der Transaktionssicherheit der zu schützenden Inhalte
beeinträchtigen. |
§ 7 FÜG
Anbieten von Diensten mit Zugangsberechtigung |
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(1) Anbieter und Verwender von Zugangsberechtigungssystemen, die, unabhängig
vom Übertragungsweg, Zugangsdienste zu digitalen Fernsehdiensten herstellen
und vermerkten, müssen |
(3) Anbieter und Verwender von Zugangsberechtigungssystemen müssen |
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1. allen Rundfunkveranstaltem zu chancengleichen, angemessenen und
nichtdiskriminierenden Bedingungen technische Dienste anbieten, die es
gestatten, daß deren digitale Fernsehdienste von zugangsberechtigten
Fernsehzuschauem mit Hilfe von Dekodern, die von den Anbietern von
Diensten verwaltet werden, empfangen werden können, |
1. allen Rundfunkveranstaltern die Nutzung ihrer benötigten technischen
Dienste zur Nutzung ihrer Systeme sowie die dafür erforderlichen Auskünfte
zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen
ermöglichen, |
§ 8 FÜG
Tarifliste |
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Jeder für das Abrechnungssystem mit den Abonnenten Verantwortliche ist
verpflichtet, unverzüglich nach Aufnahme seiner Tätigkeit eine Tarifliste zu
veröffentlichen, in der auch berücksichtigt wird, ob Zusatzgeräte bereitgestellt
werden. Die Veröffentlichung erfolgt im Bundesanzeiger. Vor Abschluß des
Vertrages über den Empfang von Fernsehprogrammen gegen Entgelt ist dem
Fernsehzuschauer ein Abdruck der Tarifliste auszuhändigen. |
2. soweit sie auch für das Abrechnungssystem mit den Endnutzern
verantwortlich sind, vor Abschluss eines entgeltpflichtigen Vertrages mit
einem Endnutzer diesem eine Entgeltliste aushändigen, |
§ 7 FÜG
Anbieten von Diensten mit Zugangsberechtigung
(1) Anbieter und Verwender von Zugangsberechtigungssystemen, die, unabhängig
vom Übertragungsweg, Zugangsdienste zu digitalen Fernsehdiensten herstellen
und vermerkten, müssen |
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2. in bezug auf ihre Tätigkeit als Anbieter von Diensten mit
Zugangsberechtigung eine getrennte Rechnungsführung haben. |
3. über ihre Tätigkeit als Anbieter dieser Systeme eine getrennte
Rechnungsführung haben, |
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4. vor Aufnahme sowie einer Änderung ihres Angebots die Angaben zu den
Nummern 1 bis 3 sowie die einzelnen angebotenen Dienstleistungen für
Endnutzer und die dafür geforderten Entgelte der Regulierungsbehörde
anzeigen. |
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(4) Die Regulierungsbehörde unterrichtet die zuständige Stelle nach Landesrecht
unverzüglich über die Anzeige nach Absatz 3 Nr. 4. Kommen Regulierungsbehörde oder
zuständige Stelle nach Landesrecht jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich auf Grund
der Anzeige innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu dem Ergebnis, dass das Angebot
den Anforderungen nach Absatz 3 Nr. 1 bis 4 nicht entspricht, verlangen sie
Änderungen des Angebots. Können die Vorgaben trotz Änderungen nicht erreicht werden
oder werden die Änderungen trotz Aufforderung nicht erfüllt, untersagen sie das
Angebot. |
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(5) Verfügen ein oder mehrere Anbieter oder Verwender von
Zugangsberechtigungssystemen nicht über beträchtliche Marktmacht, so kann die
Regulierungsbehörde die Bedingungen nach den Absätzen 1 bis 3 in Bezug auf die oder
den Betroffenen ändern oder aufheben, wenn |
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1. die Aussichten für einen wirksamen Wettbewerb auf den Endnutzermärkten für
die Übertragung von Rundfunksignalen sowie für Zugangsberechtigungssysteme
und andere zugehörige Einrichtungen dadurch nicht negativ beeinflusst
werden und |
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2. die zuständige Stelle nach Landesrecht festgestellt hat, dass die
Kapazitätsfestlegungen und Übertragungspflichten nach Landesrecht dadurch
nicht negativ beeinflusst werden. |
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Für das Verfahren nach Satz 1 gelten die §§ 11 bis 14 Abs. 1 entsprechend. Die
Entscheidung nach Satz 1 überprüft die Regulierungsbehörde alle zwei Jahre. |
§ 11 FÜG
Schlichtungsverfahren
(1) Jeder, der durch die Bestimmungen der §§ 5 bis 9 berechtigt oder
verpflichtet wird, kann zur Beilegung ungelöster Streitfragen in bezug auf die
Anwendung dieser Vorschriften die Schlichtungsstelle anrufen. Die Anrufung
erfolgt schriftlich. |
§ 51 TKG 2004
Streitschlichtung
(1) Die durch die Bestimmungen dieses Teils Berechtigten oder Verpflichteten können
zur Beilegung ungelöster Streitfragen in Bezug auf die Anwendung dieser Vorschriften
die Schlichtungsstelle gemeinsam anrufen. Die Anrufung erfolgt in Schriftform. Die
Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb einer Frist von höchstens zwei Monaten. |
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(2) Die Schlichtungsstelle wird beim Bundesministerium für Post und
Telekommunikation oder einer seiner nachgeordneten Behörden errichtet.
Sie besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Das Bundesministerium
für Post und Telekommunikation regelt die Errichtung und Besetzung
der Schlichtungsstelle und erläßt eine Verfahrensordnung. Die Errichtungsanordnung,
die Besetzungsanordnung und die Verfahrensordnung sind im Amtsblatt des
Bundesministeriums für Post und Telekommunikation zu veröffentlichen. |
(2) Die Schlichtungsstelle wird bei der Regulierungsbehörde errichtet. Sie besteht
aus einem vorsitzenden Mitglied und zwei beisitzenden Mitgliedern. Die
Regulierungsbehörde regelt Errichtung und Besetzung der Schlichtungsstelle und
erlässt eine Verfahrensordnung. Errichtung und Besetzung der Schlichtungsstelle sowie
die Verfahrensordnung sind von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. |
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(3) Die Schlichtungsstelle gibt der zuständigen Stelle nach Landesrecht im Rahmen
dieses Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. Sofern die zuständige Stelle nach
Landesrecht medienrechtliche Einwendungen erhebt, trifft sie innerhalb des
vorgegebenen Zeitrahmens eine entsprechende Entscheidung. Die beiden Entscheidungen
können in einem zusammengefassten Verfahren erfolgen. |