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TKG 2004

Teil 1 (§§ 1 - 8 TKG 2004) | Teil 2 (§§ 9 - 43 TKG 2004) | Teil 3 (§§ 44 - 47 TKG 2004) | Teil 4 (§§ 48 - 51 TKG 2004) | Teil 5 (§§ 52 - 77 TKG 2004) | Teil 6 (§§ 78 - 87 TKG 2004) | Teil 7 (§§ 88 - 115 TKG 2004) | Teil 8 (§§ 116 - 141 TKG 2004) | Teil 9 (§§ 142 - 147 TKG 2004) | Teil 10 (§§ 148 - 149 TKG 2004) | Teil 11 (§§ 150 - 152 TKG 2004)


Telekommunikationsgesetz 1996 Telekommunikationsgesetz 2004
§ 5 FÜG
Fernsehgeräte, Fernsehempfänger und Geräte, die verwürfelte digitale Signale dekodieren können


(1) Alle zum Verkauf oder zur Miete angebotenen Fernsehgeräte mit einem integrierten Bildschirm, dessen sichtbare Bildschirmdiagonale 42 cm überschreitet, müssen mindestens mit einer von einer anerkannten europäischen Normungsorganisation genormten Anschlußbuchse für offene Schnittstellen ausgerüstet sein, die den einfachen Anschluß von Peripheriegeräten, insbesondere von zusätzlichen Dekodern und Digitalempfängem, ermöglicht.
§ 48 TKG 2004
Interoperabilität von Fernsehgeräten


(1) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angebotene analoge Fernsehgerät mit integriertem Bildschirm, dessen sichtbare Diagonale 42 Zentimeter überschreitet, muss mit mindestens einer von einer anerkannten europäischen Normenorganisation angenommenen Schnittstellenbuchse ausgestattet sein, die den Anschluss digitaler Fernsehempfangsgeräte ermöglicht.
(2) Fernsehempfänger mit einem integrierten digitalen Dekoder müssen den Einbau von mindestens einer von einer anerkannten europäischen Normungsorganisation genormten Steckbuchse erlauben, die den Anschluß von Zugangsberechtigungssystemen und anderen Elementen eines digitalen Fernsehdienstes an den digitalen Dekoder ermöglichen. (2) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angebotene digitale Fernsehempfangsgerät muss,
1. soweit es einen integrierten Bildschirm enthält, dessen sichtbare Diagonale 30 Zentimeter überschreitet, mit mindestens einer Schnittstellenbuchse ausgestattet sein, die von einer anerkannten europäischen Normenorganisation angenommen wurde oder einer gemeinsamen, branchenweiten, offenen Spezifikation entspricht und den Anschluss digitaler Fernsehempfangsgeräte sowie die Möglichkeit einer Zugangsberechtigung erlaubt,
2. soweit es eine Anwendungs-Programmierschnittstelle enthält, die Mindestanforderungen einer solchen Schnittstelle erfüllen, die von einer anerkannten europäischen Normenorganisation angenommen wurde oder einer gemeinsamen, branchenweiten, offenen Schnittstellenspezifikation entspricht und die Dritten unabhängig vom Übertragungsverfahren Herstellung und Betrieb eigener Anwendungen erlaubt.
(3) Alte Geräte der Unterhaltungselektronik, die verkauft, vermietet oder in anderer Weise zur Verfügung gestellt werden und die verwürfelte digitale Fernsehsignale dekodieren können, müssen in der Lage sein, (3) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angebotene digitale Fernsehempfangsgerät, das für eine Zugangsberechtigung vorgesehen ist, muss Signale darstellen können,
1. solche Signale entsprechend einem Verwürfelungs-Algorithmus zu dekodieren, der innerhalb des gemeinsamen europäischen Marktes allgemein verwendbar ist und dem Stand der Technik entspricht, und 1. die dem einheitlichen europäischen Kodieralgorithmus "Common Scrambling" entsprechen, wie er von einer anerkannten europäischen Normenorganisation verwaltet wird,
2. Signale, die unverschlüsselt übertragen worden sind, wiederzugeben. Bei vermieteten Geräten muß dies nur gegeben sein, wenn der Mieter den Mietvertrag einhält.
Die Anforderungen nach Nummer 1 gelten als erfüllt, wenn das Gerät einen Verwürfelungs-Algorithmus enthält, der von einer anerkannten europäischen Normenorganisation verwaltet wird.
2. die keine Zugangsberechtigung erfordern. Bei Mietgeräten gilt dies nur, sofern die mietvertraglichen Bestimmungen vom Mieter eingehalten werden.
§ 4 FÜG
Verteilung von Breitbildschirm-Fernsehdiensten


Betreiber von Kabel-Fernsehsystemen müssen Breitbildschirm-Fernsehdienste im Format 16:9, die zur Weiterverteilung empfangen werden, zumindest im Breitbildschirmformat 16:9 weiterverteilen.
§ 49 TKG 2004
Interoperabilität der Übertragung digitaler Fernsehsignale


(1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die digitale Fernsehsignale übertragen, müssen solche Signale, die ganz oder teilweise zur Darstellung im 16:9-Bildschirmformat gesendet werden, auch in diesem Format weiterverbreiten.
(2) Rechteinhaber von Anwendungs-Programmierschnittstellen sind verpflichtet, Herstellern digitaler Fernsehempfangsgeräte sowie Dritten, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, auf angemessene, chancengleiche und nichtdiskriminierende Weise und gegen angemessene Vergütung alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ermöglichen, sämtliche durch die Anwendungs-Programmierschnittstellen unterstützten Dienste voll funktionsfähig anzubieten. Es gelten die Kriterien der §§ 28 und 42.
(3) Entsteht zwischen den Beteiligten Streit über die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1 und 2, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen. Die Regulierungsbehörde trifft nach Anhörung der Beteiligten innerhalb von zwei Monaten eine Entscheidung. Im Rahmen dieses Verfahrens gibt die Regulierungsbehörde der zuständigen Stelle nach Landesrecht Gelegenheit zur Stellungnahme. Sofern die zuständige Stelle nach Landesrecht medienrechtliche Einwendungen erhebt, trifft sie innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens eine entsprechende Entscheidung. Die beiden Entscheidungen können in einem zusammengefassten Verfahren erfolgen.
(4) Die Beteiligten müssen eine Anordnung der Regulierungsbehörde nach Absatz 3 unverzüglich befolgen, es sei denn, die Regulierungsbehörde hat eine andere Umsetzungsfrist bestimmt. Zur Durchsetzung der Anordnung kann die Regulierungsbehörde nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu 500.000 Euro festsetzen.
§ 6 FÜG
Zugangsberechtigungssysteme für digitale Fernsehdienste


(1) Anbieter und Verwender von Zugangsberechtigungssystemen müssen diese unabhängig vom Übertragungsweg so ausgestalten, daß die Systeme die erforderlichen technischen Möglichkeiten für eine kostengünstige Übergabe der Kontrollfunktionen an den Kopfstellen der Kabelnetze aufweisen, um den Kabelfernsehbetreibern auf lokaler und regionaler Ebene eine vollständige Kontrolle der Dienste zu ermöglichen, die solche Zugangsberechtigungssysteme verwenden.
§ 50 TKG 2004
Zugangsberechtigungssysteme


(1) Anbieter von Zugangsberechtigungssystemen müssen diese technisch so auslegen, dass sie die kostengünstige Übergabe der Kontrollfunktionen gestatten und damit Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze auf lokaler oder regionaler Ebene die vollständige Kontrolle der Dienste ermöglichen, die solche Zugangsberechtigungssysteme nutzen.
§ 9 FÜG
Vergabe von Lizenzen für die Technologie der Zugangsberechtigung
(1) Vergibt ein Inhaber von gewerblichen Schutzrechten an Zugangsberechtigungssystemen und -produkten Lizenzen an Hersteller von Kundengeräten, muß dies zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminiereriden Bedingungen geschehen.

(2) Bei der Vergabe von Lizenzen dürfen technische und kommerzielle Faktoren berücksichtigt werden.

(3) Der Rechtsinhaber darf die Vergabe nicht an Bedingungen knüpfen, mit denen der Einbau
1. einer gemeinsamen Schnittstelle, die den Anschluß auch mehrerer anderer Zugangssysteme ermöglicht, oder
2. von anderen Elementen, die einem anderen Zugangssystem eigen sind,
in ein Gerät untersagt, verhindert oder erschwert werden soll. Der Lizenznehmer muß angemessene Bedingungen des Rechteinhabers, mit denen die Sicherheit der Transaktionen der Anbieter von Zugangsberechtigungssystemen sichergestellt wird, hinnehmen.
(2) Entschließen sich Inhaber gewerblicher Schutzrechte an Zugangsberechtigungssystemen, Lizenzen an Hersteller digitaler Fernsehempfangsgeräte zu vergeben oder an Dritte, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, so muss dies zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen geschehen. Es gelten die Kriterien der §§ 28 und 42. Die Inhaber dürfen dabei technische und wirtschaftliche Faktoren in angemessener Weise berücksichtigen. Die Lizenzvergabe darf jedoch nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden, die den Einbau
1. einer gemeinsamen Schnittstelle zum Anschluss anderer Zugangsberechtigungssysteme oder
2. spezifischer Komponenten eines anderen Zugangsberechtigungssystems aus Gründen der Transaktionssicherheit der zu schützenden Inhalte
beeinträchtigen.
§ 7 FÜG
Anbieten von Diensten mit Zugangsberechtigung
(1) Anbieter und Verwender von Zugangsberechtigungssystemen, die, unabhängig vom Übertragungsweg, Zugangsdienste zu digitalen Fernsehdiensten herstellen und vermerkten, müssen (3) Anbieter und Verwender von Zugangsberechtigungssystemen müssen
1. allen Rundfunkveranstaltem zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen technische Dienste anbieten, die es gestatten, daß deren digitale Fernsehdienste von zugangsberechtigten Fernsehzuschauem mit Hilfe von Dekodern, die von den Anbietern von Diensten verwaltet werden, empfangen werden können, 1. allen Rundfunkveranstaltern die Nutzung ihrer benötigten technischen Dienste zur Nutzung ihrer Systeme sowie die dafür erforderlichen Auskünfte zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen ermöglichen,
§ 8 FÜG
Tarifliste
Jeder für das Abrechnungssystem mit den Abonnenten Verantwortliche ist verpflichtet, unverzüglich nach Aufnahme seiner Tätigkeit eine Tarifliste zu veröffentlichen, in der auch berücksichtigt wird, ob Zusatzgeräte bereitgestellt werden. Die Veröffentlichung erfolgt im Bundesanzeiger. Vor Abschluß des Vertrages über den Empfang von Fernsehprogrammen gegen Entgelt ist dem Fernsehzuschauer ein Abdruck der Tarifliste auszuhändigen. 2. soweit sie auch für das Abrechnungssystem mit den Endnutzern verantwortlich sind, vor Abschluss eines entgeltpflichtigen Vertrages mit einem Endnutzer diesem eine Entgeltliste aushändigen,
§ 7 FÜG
Anbieten von Diensten mit Zugangsberechtigung


(1) Anbieter und Verwender von Zugangsberechtigungssystemen, die, unabhängig vom Übertragungsweg, Zugangsdienste zu digitalen Fernsehdiensten herstellen und vermerkten, müssen
2. in bezug auf ihre Tätigkeit als Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung eine getrennte Rechnungsführung haben. 3. über ihre Tätigkeit als Anbieter dieser Systeme eine getrennte Rechnungsführung haben,
4. vor Aufnahme sowie einer Änderung ihres Angebots die Angaben zu den Nummern 1 bis 3 sowie die einzelnen angebotenen Dienstleistungen für Endnutzer und die dafür geforderten Entgelte der Regulierungsbehörde anzeigen.
(4) Die Regulierungsbehörde unterrichtet die zuständige Stelle nach Landesrecht unverzüglich über die Anzeige nach Absatz 3 Nr. 4. Kommen Regulierungsbehörde oder zuständige Stelle nach Landesrecht jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich auf Grund der Anzeige innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu dem Ergebnis, dass das Angebot den Anforderungen nach Absatz 3 Nr. 1 bis 4 nicht entspricht, verlangen sie Änderungen des Angebots. Können die Vorgaben trotz Änderungen nicht erreicht werden oder werden die Änderungen trotz Aufforderung nicht erfüllt, untersagen sie das Angebot.
(5) Verfügen ein oder mehrere Anbieter oder Verwender von Zugangsberechtigungssystemen nicht über beträchtliche Marktmacht, so kann die Regulierungsbehörde die Bedingungen nach den Absätzen 1 bis 3 in Bezug auf die oder den Betroffenen ändern oder aufheben, wenn
1. die Aussichten für einen wirksamen Wettbewerb auf den Endnutzermärkten für die Übertragung von Rundfunksignalen sowie für Zugangsberechtigungssysteme und andere zugehörige Einrichtungen dadurch nicht negativ beeinflusst werden und
2. die zuständige Stelle nach Landesrecht festgestellt hat, dass die Kapazitätsfestlegungen und Übertragungspflichten nach Landesrecht dadurch nicht negativ beeinflusst werden.
Für das Verfahren nach Satz 1 gelten die §§ 11 bis 14 Abs. 1 entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 überprüft die Regulierungsbehörde alle zwei Jahre.
§ 11 FÜG
Schlichtungsverfahren


(1) Jeder, der durch die Bestimmungen der §§ 5 bis 9 berechtigt oder verpflichtet wird, kann zur Beilegung ungelöster Streitfragen in bezug auf die Anwendung dieser Vorschriften die Schlichtungsstelle anrufen. Die Anrufung erfolgt schriftlich.
§ 51 TKG 2004
Streitschlichtung


(1) Die durch die Bestimmungen dieses Teils Berechtigten oder Verpflichteten können zur Beilegung ungelöster Streitfragen in Bezug auf die Anwendung dieser Vorschriften die Schlichtungsstelle gemeinsam anrufen. Die Anrufung erfolgt in Schriftform. Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb einer Frist von höchstens zwei Monaten.
(2) Die Schlichtungsstelle wird beim Bundesministerium für Post und Telekommunikation oder einer seiner nachgeordneten Behörden errichtet. Sie besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation regelt die Errichtung und Besetzung der Schlichtungsstelle und erläßt eine Verfahrensordnung. Die Errichtungsanordnung, die Besetzungsanordnung und die Verfahrensordnung sind im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation zu veröffentlichen. (2) Die Schlichtungsstelle wird bei der Regulierungsbehörde errichtet. Sie besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und zwei beisitzenden Mitgliedern. Die Regulierungsbehörde regelt Errichtung und Besetzung der Schlichtungsstelle und erlässt eine Verfahrensordnung. Errichtung und Besetzung der Schlichtungsstelle sowie die Verfahrensordnung sind von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
(3) Die Schlichtungsstelle gibt der zuständigen Stelle nach Landesrecht im Rahmen dieses Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. Sofern die zuständige Stelle nach Landesrecht medienrechtliche Einwendungen erhebt, trifft sie innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens eine entsprechende Entscheidung. Die beiden Entscheidungen können in einem zusammengefassten Verfahren erfolgen.


Teil 1 (§§ 1 - 8 TKG 2004) | Teil 2 (§§ 9 - 43 TKG 2004) | Teil 3 (§§ 44 - 47 TKG 2004) | Teil 4 (§§ 48 - 51 TKG 2004) | Teil 5 (§§ 52 - 77 TKG 2004) | Teil 6 (§§ 78 - 87 TKG 2004) | Teil 7 (§§ 88 - 115 TKG 2004) | Teil 8 (§§ 116 - 141 TKG 2004) | Teil 9 (§§ 142 - 147 TKG 2004) | Teil 10 (§§ 148 - 149 TKG 2004) | Teil 11 (§§ 150 - 152 TKG 2004)

Anzeige: TKG 1996 | TKG-RefE | TKG-RegE | TKG 2004

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