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Telekommunikationsgesetz 1996
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Telekommunikationsgesetz 2004
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§ 1 TKG 1996
Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, durch Regulierung im Bereich der Telekommunikation den
Wettbewerb zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen
zu gewährleisten sowie eine Frequenzordnung festzulegen. |
§ 1 TKG 2004
Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb
im Bereich der Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen zu
fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten. |
§ 2 TKG 1996
Regulierung
(1) Die Regulierung der Telekommunikation und der Frequenzordnung ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes. |
§ 2 TKG 2004
Regulierung und Ziele
(1) Die Regulierung der Telekommunikation ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes. |
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(2) Ziele der Regulierung sind: |
(2) Ziele der Regulierung sind: |
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1. die Wahrung der Interessen der Nutzer auf dem Gebiet der
Telekommunikation und des Funkwesens sowie die Wahrung des
Fernmeldegeheimnisses, |
1. die Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Verbraucherinteressen auf dem
Gebiet der Telekommunikation und die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses, |
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2. die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs,
auch in der Fläche, auf den Märkten der Telekommunikation, |
2. die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und die Förderung
nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation im Bereich
der Telekommunikationsdienste und -netze sowie der zugehörigen
Einrichtungen und Dienste, auch in der Fläche, |
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3. effiziente Infrastrukturinvestitionen zu fördern und Innovationen zu
unterstützen, |
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4. die Entwicklung des Binnenmarktes der Europäischen Union zu fördern, |
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3. die Sicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung mit
Telekommunikationsdienstleistungen (Universaldienstleistungen) zu
erschwinglichen Preisen, |
5. die Sicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung mit
Telekommunikationsdiensten (Universaldienstleistungen) zu erschwinglichen
Preisen, |
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4. die Förderung von Telekommunikationsdiensten bei öffentlichen Einrichtungen, |
6. die Förderung von Telekommunikationsdiensten bei öffentlichen
Einrichtungen, |
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5. die Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von
Frequenzen, auch unter Berücksichtigung der Belange des Rundfunks, |
7. die Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von
Frequenzen, auch unter Berücksichtigung der Belange des Rundfunks, |
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8. eine effiziente Nutzung von Nummerierungsressourcen zu gewährleisten, |
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6. die Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicherheit. |
9. die Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicherheit. |
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(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt. |
(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben, soweit nicht durch dieses Gesetz
ausdrücklich abschließende Regelungen getroffen werden, anwendbar. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der
Kartellbehörden bleiben unberührt. |
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(4) Die hoheitlichen Rechte des Bundesministeriums der Verteidigung bleiben unberührt. |
(4) Die hoheitlichen Rechte des Bundesministeriums der Verteidigung bleiben unberührt. |
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(5) Die Belange von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien sind zu berücksichtigen. Die medienrechtlichen Bestimmungen der Länder bleiben unberührt. |
§ 3 TKG 1996
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes |
§ 3 TKG 2004
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind |
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1. "Anruf" eine über einen öffentlich zugänglichen Telefondienst aufgebaute
Verbindung, die eine zweiseitige Echtzeitkommunikation ermöglicht; |
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2. "Anwendungs-Programmierschnittstelle" die Software-Schnittstelle zwischen
Anwendungen und Betriebsfunktionen digitaler Fernsehempfangsgeräte; |
§ 2 TDSV 2000
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind |
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3. Bestandsdaten
personenbezogene Daten eines an der Telekommunikation Beteiligten, die
erhoben werden, um ein Vertragsverhältnis über Telekommunikationsdienste
einschließlich dessen inhaltlicher Ausgestaltung mit dem Diensteanbieter
zu begründen oder zu ändern; |
3. "Bestandsdaten" Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung,
inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines
Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden; |
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4. "beträchtliche Marktmacht" eines oder mehrerer Unternehmen gegeben, wenn
die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 5 vorliegen; |
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5. "Dienst mit Zusatznutzen" jeder Dienst, der die Erhebung und Verwendung
von Verkehrsdaten oder Standortdaten in einem Maße erfordert, das über das
für die Übermittlung einer Nachricht oder die Entgeltabrechnung dieses
Vorganges erforderliche Maß hinausgeht; |
§ 2 TDSV 2000
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind |
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2. Diensteanbieter
alle, die ganz oder teilweise geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste
erbringen oder daran mitwirken; |
6. "Diensteanbieter" jeder, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig
a) Telekommunikationsdienste erbringt oder
b) an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt; |
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7. "digitales Fernsehempfangsgerät" ein Fernsehgerät mit integriertem
digitalem Decoder oder ein an ein Fernsehgerät anschließbarer digitaler
Decoder zur Nutzung digital übertragener Fernsehsignale, die mit
Zusatzsignalen, einschließlich einer Zugangsberechtigung, angereichert
sein können; |
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8. "Endnutzer" eine juristische oder natürliche Person, die weder öffentliche
Telekommunikationsnetze betreibt noch Telekommunikationsdienste für die
Öffentlichkeit erbringt; |
§ 2 FreqZutV 2001
Frequenzzuteilung |
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(2) Frequenznutzung im Sinne dieser Verordnung ist jede erwünschte Aussendung
oder Abstrahlung elektromagnetischer Wellen.
(3) Frequenznutzung im Sinne dieser Verordnung ist auch jede Führung
elektromagnetischer Wellen in und längs von Leitern, die bestimmungsgemäß
betriebene Funkdienste oder bestimmungsgemäß betriebene andere Anwendungen
elektromagnetischer Wellen unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigen könnte. |
9. "Frequenznutzung" jede gewollte Aussendung oder Abstrahlung
elektromagnetischer Wellen zwischen 9 kHz und 3.000 GHz zur Nutzung durch
Funkdienste und andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen.
Frequenznutzung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Führung
elektromagnetischer Wellen in und längs von Leitern, für die keine
Freizügigkeit nach § 53 Abs. 2 Satz 3 gegeben ist; |
§ 3 TKG 1996
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes |
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5. ist "geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten" das
nachhaltige Angebot von Telekommunikation einschließlich des Angebots von
Übertragungswegen für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht, |
10. "geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten" das
nachhaltige Angebot von Telekommunikation für Dritte mit oder ohne
Gewinnerzielungsabsicht; |
§ 2 TDSV 2000
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind |
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5. Kundenkarten
Karten, mit deren Hilfe Telekommunikationsverbindungen hergestellt und
personenbezogene Daten erhoben werden können. |
11. "Kundenkarten" Karten, mit deren Hilfe Telekommunikationsverbindungen
hergestellt und personenbezogene Daten erhoben werden können; |
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12. "nachhaltig wettbewerbsorientierter Markt" ein Markt, auf dem der
Wettbewerb so abgesichert ist, dass er auch nach Rückführung der
sektorspezifischen Regulierung fortbesteht; |
§ 3 TKG 1996
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes |
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10. sind "Nummern" Zeichenfolgen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der
Adressierung dienen, |
13. "Nummern" Zeichenfolgen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der
Adressierung dienen; |
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11. sind "Nutzer" Nachfrager nach Telekommunikationsdienstleistungen, |
14. "Nutzer" jede natürliche Person, die einen Telekommunikationsdienst für
private oder geschäftliche Zwecke nutzt, ohne notwendigerweise Teilnehmer
zu sein; |
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15. "öffentliches Münz- und Kartentelefon" ein der Allgemeinheit zur Verfügung
stehendes Telefon, für dessen Nutzung als Zahlungsmittel unter anderem
Münzen, Kredit- und Abbuchungskarten oder Guthabenkarten, auch solche mit
Einwahlcode, verwendet werden können; |
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16. "öffentliches Telefonnetz" ein Telekommunikationsnetz, das zur
Bereitstellung des öffentlich zugänglichen Telefondienstes genutzt wird
und darüber hinaus weitere Dienste wie Telefax- oder Datenfernübertragung
und einen funktionalen Internetzugang ermöglicht; |
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17. "öffentlich zugänglicher Telefondienst" ein der Öffentlichkeit zur
Verfügung stehender Dienst für das Führen von Inlands- und
Auslandsgesprächen einschließlich der Möglichkeit, Notrufe abzusetzen; der
öffentlich zugängliche Telefondienst schließt auch folgende Dienste ein:
Unterstützung durch Vermittlungspersonal, Auskunftsdienste,
Teilnehmerverzeichnisse, Bereitstellung öffentlicher Münz- und
Kartentelefone, Erbringung des Dienstes nach besonderen Bedingungen sowie
Bereitstellung geografisch nicht gebundener Dienste; |
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18. "Rufnummer" eine Nummer, durch deren Wahl im öffentlichen Telefondienst
eine Verbindung zu einem bestimmten Ziel aufgebaut werden kann; |
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19. "Standortdaten" Daten, die in einem Telekommunikationsnetz erhoben oder
verwendet werden und die den Standort des Endgeräts eines Endnutzers eines
Telekommunikationsdienstes für die Öffentlichkeit angeben; |
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20. "Teilnehmer" jede natürliche oder juristische Person, die mit einem
Anbieter von Telekommunikationsdiensten einen Vertrag über die Erbringung
derartiger Dienste geschlossen hat; |
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21. "Teilnehmeranschluss" die physische Verbindung, mit dem der
Netzabschlusspunkt in den Räumlichkeiten des Teilnehmers mit den
Hauptverteilerknoten oder mit einer gleichwertigen Einrichtung in festen
öffentlichen Telefonnetzen verbunden wird; |
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16. ist "Telekommunikation" der technische Vorgang des Aussendens,
Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in der Form von
Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels Telekommunikationsanlagen, |
22. "Telekommunikation" der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns
und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen; |
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17. sind "Telekommunikationsanlagen" technische Einrichtungen oder Systeme,
die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische
Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder
kontrollieren können, |
23. "Telekommunikationsanlagen" technische Einrichtungen oder Systeme, die als
Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale
senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren
können; |
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18. sind "Telekommunikationsdienstleistungen" das gewerbliche Angebot von
Telekommunikation einschließlich des Angebots von Übertragungswegen für
Dritte, |
24. "Telekommunikationsdienste" in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste,
die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über
Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in
Rundfunknetzen; |
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25. "telekommunikationsgestützte Dienste" Dienste, die keinen räumlich und
zeitlich trennbaren Leistungsfluss auslösen, sondern bei denen die
Inhaltsleistung noch während der Telekommunikationsverbindung erfüllt
wird; |
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20. sind "Telekommunikationslinien" unter- oder oberirdisch geführte
Telekommunikationskabelanlagen einschließlich ihrer zugehörigen Schalt-
und Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte
und Kabelkanalrohre, |
26. "Telekommunikationslinien" unter- oder oberirdisch geführte
Telekommunikationskabelanlagen einschließlich ihrer zugehörigen Schalt-
und Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte
und Kabelkanalrohre; |
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21. ist "Telekommunikationsnetz" die Gesamtheit der technischen Einrichtungen
(Übertragungswege, Vermittlungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen,
die zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs des
Telekommunikationsnetzes unerläßlich sind), die zur Erbringung von
Telekommunikationsdienstleistungen oder zu nichtgewerblichen
Telekommunikationszwecken dient, |
27. "Telekommunikationsnetz" die Gesamtheit von Übertragungssystemen und
gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen
Ressourcen, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische
und andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich
Satellitennetzen, festen und mobilen terrestrischen Netzen,
Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden,
Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von
der Art der übertragenen Information; |
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22. sind "Übertragungswege" Telekommunikationsanlagen in Form von Kabel- oder
Funkverbindungen mit ihren übertragungstechnischen Einrichtungen als
Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu-Mehrpunkt-Verbindungen mit einem bestimmten
Informationsdurchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate) einschließlich
ihrer Abschlußeinrichtungen, |
28. "Übertragungsweg" Telekommunikationsanlagen in Form von Kabel- oder
Funkverbindungen mit ihren übertragungstechnischen Einrichtungen als
Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu-Mehrpunktverbindungen mit einem bestimmten
Informationsdurchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate) einschließlich
ihrer Abschlusseinrichtungen; |
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29. "Unternehmen" das Unternehmen selbst oder mit ihm im Sinne des § 36 Abs. 2
und § 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
verbundene Unternehmen; |
§ 2 TDSV 2000
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind |
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4. Verbindungsdaten
personenbezogene Daten eines an der Telekommunikation Beteiligten, die bei
der Bereitstellung und Erbringen von Telekommunikationsdiensten erhoben
werden; |
30. "Verkehrsdaten" Daten, die bei der Erbringung eines
Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden |
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31. "wirksamer Wettbewerb" die Abwesenheit von beträchtlicher Marktmacht im
Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 5; |
§ 3 TKG 1996
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes |
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9. ist "Netzzugang" die physische und logische Verbindung von
Endeinrichtungen oder sonstigen Einrichtungen mit einem
Telekommunikationsnetz oder Teilen desselben sowie die physische und
logische Verbindung eines Telekommunikationsnetzes mit einem anderen
Telekommunikationsnetz oder Teilen desselben zum Zwecke des Zugriffs auf
Funktionen dieses Telekommunikationsnetzes oder auf die darüber erbrachten
Telekommunikationsdienstleistungen, |
32. "Zugang" die Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein
anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zum Zwecke der Erbringung
von Telekommunikationsdiensten; |
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33. "Zugangsberechtigungssysteme" technische Verfahren oder Vorrichtungen,
welche die erlaubte Nutzung geschützter Rundfunkprogramme von einem
Abonnement oder einer individuellen Erlaubnis abhängig machen; |
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24. ist "Zusammenschaltung" derjenige Netzzugang, der die physische und
logische Verbindung von Telekommunikationsnetzen herstellt, um Nutzern,
die an verschiedenen Telekommunikationsnetzen angeschaltet sind, die
mittelbare oder unmittelbare Kommunikation zu ermöglichen. |
34. "Zusammenschaltung" derjenige Zugang, der die physische und logische
Verbindung öffentlicher Telekommunikationsnetze herstellt, um Nutzern
eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines
anderen Unternehmens oder die Inanspruchnahme von Diensten eines anderen
Unternehmens zu ermöglichen; Dienste können von den beteiligten Parteien
erbracht werden oder von anderen Parteien, die Zugang zum Netz haben.
Zusammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird zwischen
Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze hergestellt. |
§ 5 TKG 1996
Berichtspflichten
Jeder, der Telekommunikationsdienstleistungen erbringt, ist verpflichtet,
auf Verlangen der Regulierungsbehörde dieser Berichte zur Verfügung
zu stellen, die sie als nationale Regulierungsbehörde zur Erfüllung
ihrer Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission auf
Grund von Richtlinien und Empfehlungen, die nach Artikel 6 der
Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des
Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen
Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl. EG Nr. L 192 S. 1)
sowie nach Artikel 90 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft erlassen werden, benötigt. |
§ 4 TKG 2004
Internationale Berichtspflichten
Die Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und die
Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit
müssen der Regulierungsbehörde auf Verlangen die Informationen
zur Verfügung stellen, die diese benötigt, um Berichtspflichten
gegenüber der Europäischen Kommission und anderen internationalen
Gremien erfüllen zu können. |
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§ 5 TKG 2004
Medien der Veröffentlichung
Veröffentlichungen und Bekanntmachungen, zu denen die
Regulierungsbehörde durch dieses Gesetz verpflichtet ist,
erfolgen in deren Amtsblatt und auf deren Internetseite,
soweit keine abweichende Regelung getroffen ist. Im
Amtsblatt der Regulierungsbehörde sind auch technische
Richtlinien bekannt zu machen. |
§ 4 TKG 1996
Anzeigepflicht
Jeder, der Telekommunikationsdienstleistungen erbringt, muß die
Aufnahme, Änderung und Beendigung des Betriebes innerhalb eines
Monats bei der Regulierungsbehörde schriftlich anzeigen. Die
Regulierungsbehörde veröffentlicht regelmäßig den wesentlichen
Inhalt der Anzeigen. |
§ 6 TKG 2004
Meldepflicht
(1) Wer gewerblich öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt
oder gewerblich Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit
erbringt, muss die Aufnahme, Änderung und Beendigung seiner
Tätigkeit sowie Änderungen seiner Firma bei der Regulierungsbehörde
unverzüglich melden. Die Erklärung bedarf der Schriftform. |
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(2) Die Meldung muss die Angaben enthalten, die für die
Identifizierung des Betreibers oder Anbieters nach Absatz 1 erforderlich
sind, insbesondere die Handelsregisternummer, die Anschrift, die
Kurzbeschreibung des Netzes oder Dienstes sowie den voraussichtlichen
Termin für die Aufnahme der Tätigkeit. Die Meldung hat nach einem
von der Regulierungsbehörde vorgeschriebenen und veröffentlichten Formular
zu erfolgen. |
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(3) Auf Antrag bestätigt die Regulierungsbehörde innerhalb von einer
Woche die Vollständigkeit der Meldung nach Absatz 2 und bescheinigt,
dass dem Unternehmen die durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses
Gesetzes eingeräumten Rechte zustehen. |
§ 4 TKG 1996
Anzeigepflicht |
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Jeder, der Telekommunikationsdienstleistungen erbringt, muß die
Aufnahme, Änderung und Beendigung des Betriebes innerhalb eines
Monats bei der Regulierungsbehörde schriftlich anzeigen. Die
Regulierungsbehörde veröffentlicht regelmäßig den wesentlichen
Inhalt der Anzeigen. |
(4) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht regelmäßig ein Verzeichnis
der gemeldeten Unternehmen. |
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(5) Steht die Einstellung der Geschäftstätigkeit eindeutig fest und
ist die Beendigung der Tätigkeit der Regulierungsbehörde nicht
innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten schriftlich gemeldet worden,
kann die Regulierungsbehörde die Beendigung der Tätigkeit von Amts
wegen feststellen. |
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§ 14 TKG 1996
Strukturelle Separierung und getrennte Rechnungsführung
(1) Unternehmen, die auf anderen Märkten als der Telekommunikation
über eine marktbeherrschende Stellung nach § 19 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügen, müssen
Telekommunikationsdienstleistungen in einem oder mehreren rechtlich
selbständigen Unternehmen führen. |
§ 7 TKG 2004
Strukturelle Separierung
Unternehmen, die öffentliche Telekommunikationsnetze betreiben
oder Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit anbieten
und innerhalb der Europäischen Union besondere oder ausschließliche
Rechte für die Erbringung von Diensten in anderen Sektoren besitzen,
sind verpflichtet,
1. die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von öffentlichen
Telekommunikationsnetzen und der Erbringung von Telekommunikationsdiensten
für die Öffentlichkeit strukturell auszugliedern oder |
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(2) Unternehmen, die auf einem Markt der Telekommunikation über
eine marktbeherrschende Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen verfügen, müssen die Nachvollziehbarkeit der
finanziellen Beziehungen zwischen Telekommunikationsdienstleistungen
im lizenzpflichtigen Bereich zueinander und dieser zu
Telekommunikationsdienstleistungen im nicht lizenzpflichtigen Bereich
durch Schaffung eines eigenen Rechnungslegungskreises gewährleisten. Dabei
kann die Regulierungsbehörde die Gestaltung der internen Rechnungslegung
für bestimmte lizenzpflichtige Telekommunikationsdienstleistungen vorgeben. |
2. über die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von
öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder der Erbringung von
Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit in dem Umfang getrennt
Buch zu führen, der erforderlich wäre, wenn sie von rechtlich unabhängigen
Unternehmen ausgeführt würden, so dass alle Kosten und
Einnahmebestandteile dieser Tätigkeiten mit den entsprechenden
Berechnungsgrundlagen und detaillierten Zurechnungsmethoden einschließlich
einer detaillierten Aufschlüsselung des Anlagevermögens und der
strukturbedingten Kosten offen gelegt werden. |
§ 7 TKG 1996
Internationaler Status
Lizenznehmer, die internationale Telekommunikationsdienstleistungen
erbringen oder im Rahmen ihres Angebots Funkanlagen betreiben, die
schädliche Störungen bei Funkdiensten anderer Länder verursachen
können, sind anerkannte Betriebsunternehmen im Sinne der Konstitution
und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion. |
§ 8 TKG 2004
Internationaler Status
(1) Unternehmen, die internationale Telekommunikationsdienste erbringen
oder die im Rahmen ihres Angebots Funkanlagen betreiben, die
schädliche Störungen bei Funkdiensten anderer Länder verursachen können,
sind anerkannte Betriebsunternehmen im Sinne der Konstitution und der
Konvention der Internationalen Fernmeldeunion. Diese Unternehmen unterliegen
den sich aus der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion ergebenden
Verpflichtungen. |
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(2) Unternehmen, die internationale Telekommunikationsdienste erbringen,
müssen nach den Regelungen der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion
1. allen Nachrichten, welche die Sicherheit des menschlichen Lebens auf See,
zu Lande, in der Luft und im Weltraum betreffen, sowie den
außerordentlichen dringenden Seuchennachrichten der
Weltgesundheitsorganisation unbedingten Vorrang einräumen, |
§ 93 TKG 1996
Staatstelekommunikationsverbindungen |
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Telekommunikationsunternehmen, die einen handvermittelten
Telekommunikationsdienst anbieten, sind verpflichtet, gemäß den
Regelungen der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion den
Staatstelekommunikationsverbindungen im Rahmen des Möglichen
Vorrang vor dem übrigen Telekommunikationsverkehr einzuräumen, wenn
dies von dem Anmelder der Verbindung ausdrücklich verlangt wird. |
2. den Staatstelekommunikationsverbindungen im Rahmen des Möglichen Vorrang
vor dem übrigen Telekommunikationsverkehr einräumen, wenn dies von der Person,
die die Verbindung anmeldet, ausdrücklich verlangt wird. |