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Bundesnetzagentur notifiziert den Konsolidierungsentwurf für eine ergänzende Regulierungsverfügung im Bereich des IP-Bitstrom-Zugangs (06.05.2009) Am 22. April 2009 hat die Bundesnetzagentur gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Entwurf für eine ergänzende Regulierungsverfügung notifiziert, die gegenüber der Deutschen Telekom AG (DTAG) ergehen soll und die den Bereich des IP-Bitstrom-Zugangs betrifft. Dieser Bereich ist ein Teilsegment des Marktes für den Breitbandzugang für Großkunden, der dem Markt Nr. 12 im Anhang zur früheren Märkteempfehlung der Kommission entspricht.Der Entwurf basiert auf der Fassung, die am 4. März 2009 zur nationalen Konsultation gestellt worden war (vgl. auch die entsprechende Meldung vom 4. März 2009). Innerhalb der Konsultationsfrist, in deren Rahmen auch eine öffentliche Anhörung am 13. März 2009 erfolgt ist, sind neun schriftliche Stellungnahmen abgegeben worden. Das Bundeskartellamt, dem unter dem 16. April 2009 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, hat mit Schreiben vom 21. April 2009 mitgeteilt, dass es von einer Stellungnahme absehe. Die regulatorischen Maßnahmen, die im Tenor des Konsultationsentwurfs enthalten waren, sind auch nun im Tenor der Konsolidierungsentwurfs noch wortgleich vorgesehen. Damit bleibt es dabei, dass die DTAG verpflichtet werden soll,
Die Besonderheit der vorgesehenen Verpflichtungen liegt darin, dass sie der DTAG rückwirkend zum Inkrafttreten der Regulierungsverfügung aus dem Jahr 2006 auferlegt werden sollen, nachdem die beiden bereits damals auferlegten Vorabverpflichtungen Ende Januar 2009 durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben worden waren. Mit der Notifizierung des Maßnahmenentwurfs haben die Kommission und die nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß Art. 7 Abs. 3 S. 2 der Rahmenrichtlinie Gelegenheit, innerhalb einer nicht verlängerbaren Frist von einem Monat Stellungnahmen zu dem notifizierten Entwurf abzugeben. Ein Recht, die nationale Regulierungsbehörde zum Zurückziehen des Entwurfs aufzufordern, also das so genannte Vetorecht nach Art. 7 Abs. 4 der Rahmenrichtlinie, steht der Kommission in diesem Verfahren jedoch nicht zu. (an/tkrecht.de) Anmerkungen, Ergänzungen, Kritik an redaktion@tkrecht.de. |
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