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Bundestagsausschuss für Wirtschaft und Technologie legt Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Erstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes vor

(28.03.2009) Am 24. März 2009 sind die Beschlussempfehlung und der Bericht des Ausschuss für Wirtschaft und Technologie vom 18. März 2009 zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Erstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes (1. TKG-ÄndG) in einer Bundestagsdrucksache (BT-Drs. 16/12405) veröffentlicht worden.

Der Ausschuss empfiehlt dem Deutschen Bundestag, den Gesetzentwurf der Bundesregierung mit einer geringen Zahl von Änderungen anzunehmen. Bei diesen Änderungen folgt der Bundestagsausschuss im Wesentlichen der Linie der Bundesregierung, die sie in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates im Herbst 2008 hat erkennen lassen (vgl. auch die entsprechende Meldung vom 3. November 2008). So werden zunächst die Anforderungen verschärft, die an eine Einwilligung zur Verarbeitung von Standortendaten (von Mobilfunkteilnehmern) gestellt werden, wenn diese Daten anderen Teilnehmern oder Dritten übermittelt werden, die nicht selbst den Dienst mit (standortbezogenem) Zusatznutzen anbieten. Derartige Ortungsdienste sollen in Zukunft nur noch zulässig sein, wenn der Teilnehmer seine Einwilligung zu einer solchen Übermittlung ausdrücklich, gesondert und schriftlich erteilt hat. Darüber hinaus soll § 98 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) auch um eine Benachrichtigungspflicht des Diensteanbieters ergänzt werden. Auch die von der Bundesregierung befürworteten Bußgeldtatbestände für Verstöße gegen die neuen Verpflichtungen für den Umgang mit Standortdaten sollen nun in § 149 TKG aufgenommen werden.

Wie vom Bundesrat mit Zustimmung der Bundesregierung vorgeschlagen sieht die Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses außerdem vor, dass Anbieter von Diensten in der Rufnummerngasse (0)180 nicht, wie ursprünglich vorgesehen, generell von Festnetzpreisen abweichende Mobilfunkpreise angeben müssen, sondern lediglich den höchsten Mobilfunkpreis, den sog. "Mobilfunkhöchstpreis". Zugleich soll die Bundesnetzagentur die Befugnis erhalten, die Abrechnungsweise (pro Minute oder pro Anruf) für Mobilfunkanrufe bei solchen Diensten festzulegen, sofern die Tarifhoheit bei den Mobilfunknetzbetreibern liegt. Geändert wurde jedoch die Bezeichnung der Dienste, die für Angebote in der Rufnummerngasse (0)180 künftig vorgesehen ist. Waren diese Dienste im Gesetzentwurf noch als "Feste-Kosten-Dienste" bezeichnet, sollen sie nun "Service-Dienste" heißen. Mit der Umbenennung soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die Kosten für die Inanspruchnahme des Dienstes von dem jeweiligen Zugangsnetz abhängen, also gerade nicht netzübergreifend "fest" sind. Mit der nun gewählten Bezeichnung als "Service-Dienste" dürfte der Gesetzgeber aber ein weiteres unerfreuliches Beispiel für eher sinnbefreite Anglizismen geschaffen haben; jedenfalls ist es kaum vorstellbar, dass in einem englischsprachigen Rechtsakt von "service services" die Rede sein könnte. Beibehalten wurde schließlich die gesetzliche Festlegung von Preisobergrenzen für die Nutzung dieser Dienste, trotz entsprechender Kritik von Seiten der Marktteilnehmer, die dazu geführt hat, dass die Kommission in ihrem 14. Implementierungsbericht (siehe zu diesem auch die entsprechende Meldung vom 25. März 2009) eine Beobachtung dieses Instrumentes angekündigt hat, das sich im Grenzbereich zwischen Strukturierung des Nummernraumes (so die Position der Bundesregierung) und Entgeltregulierung auf den Endnutzermärkten bewegt. Der Wirtschaftsausschuss hat jedoch eine deutliche Anhebung der Obergrenzen für Anrufe aus den Mobilfunknetzen beschlossen, was den Leidensdruck der betroffenen Anbieter ggf. ein wenig reduzieren dürfte.

Neben diesen absehbaren Änderungen ist auch eine grundlegende Neufassung der Regelung in § 45 TKG Gegenstand der nun vorgelegten Beschlussempfehlung. Diese Vorschrift enthielt schon bislang nicht nur die grundlegende Anforderung, die "Interessen behinderter Menschen" (bzw. in Zukunft: "behinderter Endnutzer", nach § 3 Nr. 8 TKG also auch behinderter juristischer Personen, was auch immer der Gesetzgeber sich darunter vorstellen mag) "bei der Planung und Erbringung von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit ... zu berücksichtigen", wenngleich in Zukunft nicht mehr in "besondere[m]" Maße. Auch die Einrichtung eines "Vermittlungsdienst[es] für gehörlose und hörgeschädigte Menschen unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse" ist schon nach geltender Rechtslage vorgesehen. Da die Umsetzung dieser besonderen Verpflichtung in der Praxis allerdings auf einige Schwierigkeiten gestoßen ist (vgl. instruktiv hierzu Robert, Projekte im Telekommunikationsverbraucherschutz im Jahr 2008, Vortrag vom 8. Dezember 2008), wird hierfür nun ein System von (Leistungs- und Finanzierungs-) Verantwortlichkeiten geschaffen, das auch die Erhebung einer Sonderabgabe ausdrücklich vorsieht und in seiner Funktionsweise an das Universaldienstregime der §§ 80 ff. TKG erinnert. Der Vermittlungsdienst soll schließlich in Zukunft ebenfalls nicht mehr gehörlosen und hörgeschädigten "Menschen", sondern gehörlosen und hörgeschädigten "Endnutzern" zur Verfügung stehen, was spannende Fragen zur Anspruchsberechtigung traditionell der eigenen Sinneswahrnehmung nicht fähigen juristischen Personen aufwerfen dürfte.

Ohne unmittelbaren Bezug zum Kerntelekommunikationsrecht ist schließlich eine weitere Änderung am Gesetzentwurf der Bundesregierung, die der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie vorgesehen hat. Mit einem neuen Artikel 3 soll nunmehr auch das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) geändert werden, was auch eine Umbenennung des Aenderungsgesetzes in "Erstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln" zur Folge haben wird. Durch die Aenderung des EMVG soll erreicht werden, dass Jahresbeiträge für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie für bestimmte Funkgeräte von Funkamateuren (weiterhin) erhoben werden können, obwohl diese Geräte vom Anwendungsbereich des EMVG grundsätzlich ausgenommen wurden. Die Beibehaltung der Beitragspflicht blieb bei der Schaffung dieser Ausnahme unberücksichtigt, wird nun aber für notwendig gehalten, da die Bundesnetzagentur auch hinsichtlich der betreffenden Geräte zu Aufsichtsmaßnahmen nach dem EMVG verpflichtet bleibt. Die Beitragspflicht soll deshalb sogar rückwirkend zum 1. März 2008 (wieder) in Kraft gesetzt werden.

Der Deutsche Bundestag kann jetzt über den Gesetzentwurf der Bundesregierung entscheiden (Art. 77 Abs. 1 des Grundgesetzes). Es ist davon auszugehen, dass er diesen in geänderter Fassung entsprechend der nun vorgelegten Beschlussempfehlung annehmen wird. (an/tkrecht.de)

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