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Bundesnetzagentur notifiziert den Konsolidierungsentwurf für die Marktdefinition und -analyse im Bereich der Festnetzanschlüsse für Endnutzer

(27.03.2009) Am 18. März 2009 hat die Bundesnetzagentur gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Entwurf für die Marktdefinition und -analyse im Bereich der Festnetzanschlüsse für Endnutzer notifiziert, der Markt Nr. 1 im Anhang zur aktuellen Märkteempfehlung der Kommission entspricht.

Der Entwurf der Marktdefinition und -analyse basiert auf der Fassung, die am 27. August 2008 zur nationalen Konsultation gestellt worden war (vgl. auch die entsprechende Meldung vom 27. August 2008). Innerhalb der Konsultationsfrist wurden insgesamt zehn Stellungnahmen abgegeben. Mit Schreiben vom 26. Februar 2009 hat die Bundesnetzagentur dann das Bundeskartellamt um Herstellung des Einvernehmens nach § 123 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) gebeten, welches unter dem 11. März 2009 erteilt wurde.

Im Ergebnis bleibt die Bundesnetzagentur in dem nun vorgelegten Entwurf unverändert bei den Einschätzungen, zu denen sie bereits im Konsultationsentwurf gekommen war. Insbesondere bleibt sie bei ihrer Annahme, dass sog. Komplettanschlüsse dem Markt für Festnetzanschlüsse zuzuordnen sind. (Bei einem Komplettanschluss benötigt der Nutzer eines Breitbandanschlusses keinen schmalbandigen Anschluss mehr und bekommt den Breitbandanschluss im Bündel mit einem Sprachtelefondienst angeboten.) Diese Neuausrichtung gegenüber der bisherigen Situation hatte die Bundesnetzagentur im Konsultationsentwurf besonders hervorgehoben und zur Kommentierung gestellt.

Mit Ausnahme einer rein sprachlichen Präzisierung hinsichtlich der Einbeziehung von Privat- und Geschäftskunden ist das Ergebnis der Marktdefinition und -analyse damit in der Sache gegenüber dem Konsultationsentwurf unverändert: Als regulierungsbedürftig wird der bundesweite Markt für den Zugang von Privat- und Geschäftskunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten, mit Ausnahme derjenigen Zugangsleistungen, die im Rahmen von Gesamtverträgen mit einem einzelnen Kunden und einem Jahresumsatz von mehr als einer Million Euro ohne Mehrwertsteuer erbracht werden, festgelegt. Auf diesem werden die Deutsche Telekom AG und die mit ihr verbundenen Unternehmen als marktmächtig identifiziert, wobei nunmehr nicht nur die T-Systems International GmbH, sondern die gesamte T-Systems-Gruppe und außerdem auch die congstar GmbH beispielhaft genannt werden.

Sowohl die Kommission als auch die Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft haben seit der Notifizierung einen Monat Zeit, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen. Sollte die Kommission von dem ihr insoweit zustehenden Vetorecht keinen Gebrauch machen, kann die Bundesnetzagentur auf Grundlage des vorliegenden Marktdefinitions- und Marktanalyseentwurfs die bisherige Regulierung fortschreiben bzw. fortentwickeln. Hierzu hat sie ebenfalls bereits am 18. März 2009 den Entwurf einer entsprechenden Regulierungsverfügung zur nationalen Konsultation gestellt (vgl. hierzu auch die entsprechende Meldung vom 18. März 2009). (an/tkrecht.de)

Anmerkungen, Ergänzungen, Kritik an redaktion@tkrecht.de.

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