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Bundesnetzagentur notifiziert den Konsolidierungsentwurf einer Regulierungsverfügung im Bereich der Verbindungen in inländische Festnetze an festen Standorten und Verbindungen in inländische Mobilfunknetze an festen Standorten (20.03.2009) Am 13. März 2009 hat die Bundesnetzagentur gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Entwurf für eine Regulierungsverfügung notifiziert, die gegenüber der Deutschen Telekom AG (DTAG) ergehen soll und die den Bereich der Verbindungen in inländische Festnetze an festen Standorten und Verbindungen in inländische Mobilfunknetze an festen Standorten betrifft, der den Märkten Nr. 3 und 5 im Anhang zur ursprünglichen Märkteempfehlung der Kommission entspricht.Der Entwurf basiert auf der Fassung, die am 28. Januar 2008 zur nationalen Konsultation gestellt worden war. Innerhalb der Konsultationsfrist wurden insgesamt drei schriftliche Stellungnahmen abgegeben. Diese haben indes nur zu Änderungen in der Formulierung des Entscheidungstenors geführt, nicht aber zu Änderungen der beabsichtigten Regelungen selbst. Wie schon im Konsultationsentwurf ist vielmehr auch im nun vorliegenden Konsolidierungsentwurf ein vollständiger Widerruf der auf den Verbindungsmärkten im Endnutzerbereich getroffenen Maßnahmen vorgesehen, nachdem sich die betreffenden Märkte im Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren als nicht mehr regulierungsbedürftig erwiesen hatten (vgl. dazu aber auch die vorsichtigere Einschätzung bei Neumann, Die Wettbewerbsverhältnisse auf den Telekommunikationsmärkten, Vortrag vom 8. Dezember 2008). Insoweit betont die Beschlusskammer in der Entwurfsbegründung als Reaktion auf entsprechende Kritik im Konsultationsverfahren ausdrücklich, dass sie an die Ergebnisse dieses Verfahrens gebunden sei. Mit der Notifizierung des Maßnahmenentwurfes haben die Kommission und die nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß Art. 7 Abs. 3 S. 2 der Rahmenrichtlinie Gelegenheit, innerhalb einer nicht verlängerbaren Frist von einem Monat Stellungnahmen zu dem notifizierten Entwurf abzugeben. Ein Recht, die nationale Regulierungsbehörde zum Zurückziehen eines Entwurfs aufzufordern, also das so genannte Vetorecht nach Art. 7 Abs. 4 der Rahmenrichtlinie, steht der Kommission in diesem Verfahren jedoch nicht zu. (an/tkrecht.de) Anmerkungen, Ergänzungen, Kritik an redaktion@tkrecht.de. |
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