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Oberverwaltungsgericht Münster bestätigt Ablehnung des Eilantrages gegen Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften über Inhaber eines Internetanschlusses mit "dynamischen" Internet-Protokoll-Adressen (11.03.2009) Mit nunmehr auch im WWW veröffentlichten Beschluss vom 17. Februar 2009 hat das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG Münster) die Beschwerde der Deutschen Telekom AG (DTAG) gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln (VG Köln) vom 18. Dezember 2008 (Az. 21 L 1398/08) zurückgewiesen (Az. 13 B 33/09).Mit ihrem Eilantrag hatte die DTAG einstweiligen Rechtsschutz gegen Verfügungen der Bundesnetzagentur gesucht. In diesen Verfügungen hatte die Bundesnetzagentur die DTAG verpflichtet, den Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden auf Anfrage mitzuteilen, welchem Anschlussinhaber zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte dynamische Internet-Protokoll-Adresse (IP-Adresse) zugeteilt war. Hiergegen hatte die DTAG Widersprüche eingelegt und die Anordnung ihrer aufschiebenden Wirkung beim VG Köln beantragt, das diesen Antrag aber auf Grundlage einer Interessenabwägung ablehnte (vgl. auch die entsprechende Meldung vom 18. Dezember 2008). Gegen diesen Beschluss legte die DTAG Beschwerde beim OVG Münster ein. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun indes die Entscheidung des VG Köln und wies die Beschwerde der DTAG zurück. In der ausführlichen Begründung des Beschlusses beschränkt sich das OVG Münster nicht auf eine bloße Folgenabwägung, sondern sieht auf Grundlage einer - allerdings nur summarischen - Prüfung keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnungen. Wie schon das Landgericht Offenburg (vgl. auch die entsprechende Meldung vom 30. April 2008) interpretiert das OVG Münster die neu geschaffene Regelung in § 113b S. 1 Hs. 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) unter Rückgriff auf die Gesetzesmaterialien im Sinne einer gesetzlichen Klarstellung, "dass Auskünfte über Namen und Anschrift eines mittels dynamischer IP-Adresse und Uhrzeit individualisierten Anschlussinhabers im manuellen Auskunftsverfahren nach § 113 TKG zu erteilen sind, auch wenn der Auskunftspflichtige vor Weitergabe der Informationen Verkehrsdaten berücksichtigen muss". Im Gegensatz zu den Offenburger Richtern unternimmt das OVG Münster aber auch eine ausführlichere Prüfung am Maßstab des Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 des Grundgesetzes (GG). Einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnisses kann das Gericht dabei jedoch nicht erkennen, hat also auch insoweit keine Bedenken gegen die Anordnungen der Bundesnetzagentur. Dabei soll sich nach Auffassung des OVG Münster der "Auskunft allein ... lediglich entnehmen [lassen], dass ein bestimmter Anschlussinhaber in einem ... Vertragsverhältnis mit dem Provider steht und dass jemand von seinem Anschluss aus zu einem bestimmten, von den Ermittlungsbehörden benannten Zeitpunkt und mit einer bestimmten, gleichfalls von der Ermittlungsbehörde benannten Kennung eine Verbindung im Internet unterhielt". Insofern sei "kein wesentlicher Unterschied zu der Mitteilung zu sehen, wem zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Telefonnummer zugeteilt war, was aber, weil ohne Bezug zu einem konkreten Telekommunikationsvorgang, nach allgemeiner Meinung lediglich die Mitteilung des 'Bestandsdatums' im Sinne von § 3 Nr. 3, § 111 Abs. 1 Satz 1 TKG darstellt und deshalb nicht dem Schutzbereich von Art. 10 Abs. 1 GG unterfällt". Das erscheint im Ausgangspunkt überzeugend, in der Schlussfolgerung aber widersprüchlich. Denn die Auskunft steht in den hier relevanten Fällen ja gerade in einem unmittelbaren Zusammenhang zu einem konkreten Telekommunikationsvorgang. Es geht den Sicherheitsbehörden schließlich in aller Regel nicht um die Ermittlung der abstrakten Information, wer Inhaber eines bestimmten IP-Anschlusses ist. Vielmehr steht hinter einem entsprechenden Auskunftsverlangen regelmäßig ein konkreter Telekommunikationsvorgang, über dessen Umstände die Behörden bislang allerdings nur unvollständige Kenntnis besitzen. Durch das Auskunftsverlangen wird unmittelbar diese Information vervollständigt, indem die Identität desjenigen bestimmt wird, von dessen Anschluss aus dieser Kommunikationsvorgang durchgeführt wurde. Die Information, von welchem Anschluss aus kommuniziert wurde, unterliegt jedoch auch dem Fernmeldegeheimnis. Es spricht daher gerade auf Grundlage der Ausgangsprämissen des Gerichtes viel dafür, dass die Auskunftserteilung in das grundrechtliche Fernmeldegeheimnis eingreift (siehe dazu bereits ausführlich Neumann/Wolff, TKMR 2003, 110). Zwar wird man dem OVG Münster beipflichten müssen, wenn es ausführt, dass es hier keinen Grund für eine Differenzierung zwischen Telefonrufnummern, statischen und dynamischen IP-Adressen gibt. Das kann aber sicherlich nicht bedeuten, dass der Verwendungszusammenhang mit einem konkreten Kommunikationsvorgang in allen Fällen unbeachtlich ist. Vielmehr stellt auch die Anordnung, über den Inhaber einer Rufnummer (oder einer statischen IP-Adresse) nach § 113 TKG Auskunft zu erteilen, einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis dar, wenn hierdurch ein fehlender Umstand eines konkreten Kommunikationsvorganges aufgedeckt werden soll. Hier geht es wie bei der Auskunft über den Inhaber einer dynamischen IP-Adresse gerade darum, dass staatliche Stellen Kenntnis von ihnen bislang nicht bekannten Umständen im Zusammenhang mit einer Kommunikation unter Abwesenden gewinnen wollen. Dies ist ihnen aber nur unter den in Art. 10 GG festgelegten Voraussetzungen erlaubt. Es bleibt daher abzuwarten, inwieweit die - ihrerseits unanfechtbare - Eilentscheidung des OVG Münster letzten Endes Bestand haben kann. (an/tkrecht.de) Anmerkungen, Ergänzungen, Kritik an redaktion@tkrecht.de. |
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