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Bundesnetzagentur notifiziert die Konsolidierungsentwürfe für zwei Regulierungsverfügungen im Bereich des Verbindungsaufbaus im öffentlichen Telefonnetz und der Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten

(08.03.2009) Am 27. Februar 2009 hat die Bundesnetzagentur gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Entwurf für eine Regulierungsverfügung notifiziert, die gegenüber der Deutschen Telekom AG (DTAG) ergehen soll und die den Bereich des Verbindungsaufbaus im öffentlichen Telefonnetz und der Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten betrifft. Dieser Bereich entspricht den Märkten Nr. 2 und 3 im Anhang zur geltenden Märkteempfehlung. Am selben Tag hat die Bundesnetzagentur auch den Entwurf für eine weitere Regulierungsverfügung im Bereich der Anrufzustellung in ein einzelnes öffentliches Telefonnetz an festen Standorten (Markt Nr. 3) veröffentlicht, die gegenüber der Kabel Baden-Württemberg GmbH & Co. KG (KBW) ergehen soll.

Beide Entwürfe basieren auf den Fassungen, die am 19. November 2008 zur nationalen Konsultation gestellt worden waren (vgl. auch die entsprechende Meldung vom 20. November 2008), wobei im Verfahren gegen die KBW ein Musterentwurf veröffentlicht worden war, der auch andere alternative Teilnehmernetzbetreiber betraf, gegenüber denen dieselben Maßnahmen vorgesehen waren. Innerhalb der Konsultationsfrist, in deren Rahmen auch öffentliche Anhörungen am 9. Dezember 2008 erfolgt waren, sind zum Entwurf der an die DTAG gerichteten Regulierungsverfügung dreizehn schriftliche Stellungnahmen abgegeben worden. Zu den Entwürfen für die Regulierungsverfügungen gegenüber den alternativen Teilnehmernetzbetreibern sind insgesamt zwanzig schriftliche Stellungnahmen eingegangen. Das Bundeskartellamt, dem unter dem 18. Februar 2009 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, hat mit Schreiben vom 25. Februar 2009 mitgeteilt, dass es von einer Stellungnahme zu dem Entwurf der an die KBW gerichteten Verfügung absehe. Hinsichtlich des Entwurfs der an die DTAG gerichteten Regulierungsverfügung hat es sich auf den Hinweis beschränkt, dass die geplante Zulassung von Kooperationsmöglichkeiten nach § 21 Abs. 2 Nr. 6 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) die zum Zugang berechtigten Unternehmen nicht von einer Überprüfung der Kooperation im Einzelfall nach Art. 81 des EG-Vertrages entbinde. Im Übrigen hat das Bundeskartellamt auch hier von einer Stellungnahme abgesehen.

Die regulatorischen Maßnahmen, die im Tenor der Konsultationsentwürfe enthalten waren, sind auch nun im Tenor der Konsolidierungsentwürfe noch vorgesehen und wurden lediglich an einigen Stellen sprachlich und regelungssystematisch leicht modifiziert. Damit bleibt es dabei, dass die DTAG verpflichtet bleiben bzw. werden soll,

  • Betreibern von öffentlichen Telefonnetzen die Zusammenschaltung mit ihrem öffentlichen Telefonnetz zu ermöglichen,
  • über die Zusammenschaltung Verbindungsleistungen zu erbringen,
  • zum Zwecke der vorgenannten Zugangsleistungen Kollokation sowie in diesem Rahmen Zutritt zu den betreffenden Einrichtungen zu gewähren,
  • hierbei bestimmte Kooperationsmöglichkeiten zwischen den zum Zugang berechtigten Unternehmen zuzulassen,
  • Zugangsvereinbarungen diskriminierungsfrei auszugestalten,
  • sich die Entgelte für die Gewährung des Zugangs und der Kollokation nach Maßgabe des § 31 TKG vorab genehmigen zu lassen sowie
  • ein einheitliches Standardangebot für Zugangsleistungen zu veröffentlichen, zu deren Angebot die DTAG verpflichtet worden ist und für die eine allgemeine Nachfrage besteht.

Zudem sieht auch der Konsolidierungsentwurf die Aufhebung derjenigen Verpflichtungen vor, die der DTAG bislang im Bereich der Transitleistungen auferlegt waren, welche mittlerweile nicht mehr als regulierungsbedürftig erachtet werden (vgl. auch die entsprechende Meldung vom 23. Dezember 2008). Die über den vorgesehenen Verpflichtungskatalog hinausgehenden Anträge einiger Unternehmen, mit denen gerade auch vor diesem Hintergrund die Auferlegung weitergehender Verpflichtungen beantragt worden war, will die Bundesnetzagentur demgegenüber ablehnen. Das betrifft insbesondere die Auferlegung einer Verpflichtung zur getrennten Rechnungsführung nach § 24 TKG.

Die KBW schließlich soll - wie im Konsultationsentwurf vorgesehen - verpflichtet bleiben,

  • die Zusammenschaltung mit ihrem öffentlichen Telefonnetz zu ermöglichen,
  • Verbindungsleistungen für die Anrufzustellung gegenüber zusammengeschalteten Betreibern zu erbringen,
  • Kollokation und Zutritt zu den Kollokationseinrichtungen zu gewähren,
  • ihre Zugangsvereinbarungen diskriminierungsfrei auszugestalten und
  • Informationen zu technischen Spezifikationen, Netzmerkmalen, Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen sowie über die Entgelte zu veröffentlichen, die für die Inanspruchnahme der Zugangsleistungen benötigt werden und für welche eine Nachfrage besteht.
Wie bereits im Konsultationsentwurf vorgesehen soll der KBW darüber hinaus eine Genehmigungspflicht für die Terminierungsentgelte auferlegt werden.

In beiden Entwürfen ist überdies eine erweiterte Transparenzverpflichtung hinzugekommen, mit der eine Regelung getroffen werden soll, die im Kern der Pflicht zur Vorlage abgeschlossener Zugangsvereinbarungen entspricht, wie sie in § 22 Abs. 3 TKG geregelt ist. Hintergrund dieser neuen Vorabverpflichtung ist, dass in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren die gesetzesunmittelbare Geltung dieser Verpflichtung in Zweifel gezogen wurde, so dass die Bundesnetzagentur eine entsprechende Verpflichtung nun "rein vorsorglich und zur Entlastung ... von derartigen Unsicherheiten" auf Grundlage einer umfassenden Ermessensbetätigung aufzuerlegen plant.

Mit der Notifizierung der Maßnahmenentwürfe haben die Kommission und die nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß Art. 7 Abs. 3 S. 2 der Rahmenrichtlinie Gelegenheit, innerhalb einer nicht verlängerbaren Frist von einem Monat Stellungnahmen zu den notifizierten Entwürfen abzugeben. Ein Recht, die nationale Regulierungsbehörde zum Zurückziehen eines Entwurfs aufzufordern, also das so genannte Vetorecht nach Art. 7 Abs. 4 der Rahmenrichtlinie, steht der Kommission in diesem Verfahren jedoch nicht zu. (an/tkrecht.de)

Anmerkungen, Ergänzungen, Kritik an redaktion@tkrecht.de.

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