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Kommission genehmigt eine Ausnahmeregelung für Österreich bei der harmonisierten Nutzung von Funkfrequenzen für sicherheitsbezogene Anwendungen intelligenter Verkehrssysteme (26.02.2009) Am 26. Februar 2009 ist die Entscheidung der Kommission vom 25. Februar 2009 zur Genehmigung einer Ausnahmeregelung für Österreich gemäß der Entscheidung 2008/671/EG zur harmonisierten Nutzung von Funkfrequenzen im Frequenzband 5 875 - 5 905 MHz für sicherheitsbezogene Anwendungen intelligenter Verkehrssysteme (IVS) (2009/159/EG) im Amtsblatt der Europäischen Union verkündet worden (ABl. EU 2009 L 53, 74).Mit der Entscheidung 2008/671/EG waren die Mitgliedstaaten verpflichtet worden, das genannte Frequenzband bis zum 6. Februar 2009 der nicht exklusiven Nutzung durch IVS zuzuweisen (vgl. hierzu die entsprechende Meldung vom 25. August 2008). Österreich hat allerdings die Einräumung einer Übergangsregelung nach Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung 2008/671/EG beantragt, da die betroffenen Frequenzen dort gegenwärtig noch exklusiv Punkt-zu-Punkt-Systemen für die elektronische Berichterstattung zugewiesen sind (Erwägungsgrund 3 der Entscheidung 2009/159/EG). Zwar werden diese Systeme nun auf andere Frequenzen umgestellt; diese Umstellung wird jedoch erst zum 1. Januar 2012 abgeschlossen sein (Erwägungsgrund 4 der Entscheidung 2009/159/EG). Zur Vermeidung funktechnischer Störungen wird Österreich daher bis zum 31. Dezember 2011 die Möglichkeit gegeben, zeitliche und geographische Beschränkungen für die Nutzung des Frequenzbands 5 875 - 5 905 MHz für IVS festzulegen (Art. 2 der Entscheidung 2009/159/EG). Die Kommission geht davon aus, dass ein vollständiges Verbot der Nutzung dieser Frequenzen für IVS auf kleine Teile Österreichs und kurze Zeiträume beschränkt wäre; die zu erwartenden Auswirkungen auf den Einsatz des IVS-Technik seien überdies auch deshalb gering, weil die kommerzielle Verfügbarkeit entsprechender Systeme bis 2011 voraussichtlich relativ begrenzt sein werde (Erwägungsgrund 7 der Entscheidung 2009/159/EG). (an/tkrecht.de) Anmerkungen, Ergänzungen, Kritik an redaktion@tkrecht.de. |
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