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Bundesregierung legt Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes vor

(03.11.2008) Nachdem der Bundesrat am 19. September 2008 zum Entwurf der Bundesregierung eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes Stellung genommen hatte (vgl. hierzu die entsprechende Meldung vom 23. September 2008), hat die Bundesregierung nun ihre Gegenäußerung hierzu vorgelegt (BT-Drs. 16/10731).

In ihrer Gegenäußerung lehnt die Bundesregierung die meisten Änderungswünsche des Bundesrates ab, namentlich die Ermöglichung einer Missbrauchsaufsicht durch die Bundesnetzagentur ohne den Abschluss eines förmlichen Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahrens, die Anrechnung geleisteter Lizenzgebühren auf die neu vorgesehenen verfahrens- und amtshandlungsbezogenen Gebühren, das Absehen von einem strikten Textformerfordernis für Erklärungen des Teilnehmers im Zusammenhang mit der Einrichtung oder Änderung der Betreibervorauswahl, die Ersetzung der vorgesehenen gesetzlichen Preisobergrenzen für Feste-Kosten-Dienste zugunsten einer entsprechenden Festsetzungsbefugnis der Bundesnetzagentur und die Kritik an der Einführung einer Preisobergrenze für solche Dienste.

Nur in zwei Punkten folgt die Bundesregierung der Stellungnahme des Bundesrates: Zum einen schlägt sie vor, die Regelungen hinsichtlich der Einwilligung in die Ortung von Mobilfunktelefonen mit Blick auf Missbrauchgefahren durch eine Ergänzung von § 98 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und Schaffung neuer Ordnungswidrigkeitentatbestände zu verbessern. Die Einwilligung in eine solche Ortung (für Dritte) soll danach ausdrücklich, gesondert und schriftlich erteilt werden müssen. Und zum anderen schlägt die Bundesregierung aufgrund eines entsprechenden Vorschlages des Bundesrates vor, dass Anbieter von Feste-Kosten-Diensten nicht, wie ursprünglich vorgesehen, generell von Festnetzpreisen abweichende Mobilfunkpreise angeben müssen, sondern lediglich den höchsten Mobilfunkpreis. Zugleich soll die Bundesnetzagentur die Befugnis erhalten, die Abrechnungsweise (pro Minute oder pro Anruf) für Mobilfunkanrufe bei Feste-Kosten-Diensten festzulegen, sofern die Tarifhoheit für diese Dienste bei den Mobilfunknetzbetreibern liegt. Durch eine solche Festlegung kann vermieden werden, dass die Mobilfunk(höchst)preise sowohl für minutenbasierte als auch für anrufbasierte Tarife angegeben werden müssen.

Nachdem der Gesetzentwurf mit der Gegenäußerung nunmehr formal in den Deutschen Bundestag eingebracht ist, wird im nächsten Verfahrensschritt in einer ersten Lesung über die Grundzüge des Entwurfs debattiert werden. Danach wird der Entwurf zur weiteren inhaltlichen Befassung an einen Fachausschuss des Bundestages überwiesen werden. Auf Grundlage seines Abschlussberichtes und seiner Entschlussempfehlungen wird schließlich der Deutsche Bundestag den entsprechend geänderten Gesetzentwurf beschließen. (an/tkrecht.de)

Anmerkungen, Ergänzungen, Kritik an redaktion@tkrecht.de.

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