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Entscheidung der Kommission zur Harmonisierung von Frequenzen für die terrestrische Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste

(25.06.2008) Am 24. Juni 2008 ist die Entscheidung der Kommission vom 13. Juni 2008 zur Harmonisierung des Frequenzbands 2 500 - 2 690 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (2008/477/EG), im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. EU 2008 L 163, 37) verkündet worden. Damit wird gerade einmal zwanzig Tage nach einer entsprechenden Entscheidung für das Frequenzband 3 400 - 3 800 MHz (vgl. hierzu die entsprechende Meldung vom 4. Juni 2008) ein weiteres Frequenzband von der Kommission harmonisiert, um die europaweite Erbringung und Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste zu verbessern.

Die nun veröffentlichte Entscheidung geht auf ein Mandat zurück, das die Kommission am 5. Juli 2006 der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Fernmeldewesen (CEPT) zur Entwicklung möglichst wenig einschränkender technischer Bedingungen für die im Rahmen der Politik für den Drahtloszugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten ("Wireless Access Policy for Electronic Communications Services", WAPECS) zu regelnden Frequenzbänder erteilt hatte. Auf Grundlage der Ergebnisse dieses Mandates hat die Kommisison nun die vorliegende Entscheidung erlassen, die auf Art. 4 der Frequenzentscheidung 676/2002/EG basiert (zu diesem Verfahren siehe Koenig/Neumann, in: Koenig/Bartosch/Braun [Hrsg.], EC Competition and Telecommunications Law, 2002, S. 511, 561 ff.).

Die Mitgliedstaaten werden durch die vorliegende Entscheidung verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten das Frequenzband 2 500 - 2 690 MHz für terrestrische elektronische Kommunikationsnetze zuzuweisen und bereitzustellen (Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung 2008/477/EG). Es ist aber keine ausschließliche Zuweisung vorgesehen, so dass auch andere Anwendungen in diesem Frequenzband zulässig bleiben. Die Kommission kann auf Antrag eines Mitgliedstaates auch einen Übergangszeitraum einräumen (Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung 2008/477/EG). Zu guter Letzt werden den Mitgliedstaaten noch Beobachtungs- und Berichtspflichten hinsichtlich des betroffenen Frequenzbandes auferlegt (Art. 3 der Entscheidung 2008/477/EG).

Nach Art. 249 Abs. 4 EG ist die Entscheidung für ihre Adressaten verbindlich, hier also nach ihrem Art. 4 für die Mitgliedstaaten. (an/tkrecht.de)

Anmerkungen, Ergänzungen, Kritik an redaktion@tkrecht.de.

Direktverweis: http://www.tkrecht.de/index.php4?direktmodus=nachrichten&nid=20080625-2 [E-Mail]
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