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Bundesgerichtshof weist Revisionsklage auf gesellschaftsrechtlichen Schadensersatz wegen der Beteiligung an der UMTS-Versteigerung ab

(16.04.2008) Mit Urteil vom 3. März 2008 (Az. II ZR 124/06), dessen Entscheidungsgründe nunmehr veröffentlicht wurden, hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Revision gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln abgewiesen, mit welcher der Revisionskläger als Aktionär der Deutschen Telekom AG (DTAG) die Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland als damals beherrschende Gesellschafterin der DTAG zur Zahlung von Schadensersatz gemäß § 317 Abs. 1 u. 4, § 309 Abs. 4 des Aktiengesetzes (AktG) begehrt hatte.

Hintergrund der Klage bildet die Versteigerung der Lizenzen für Mobilfunkdienste der dritten Generation ("Universal Mobile Telecommunications Services", UMTS) durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post im Jahr 2000 (siehe hierzu Koenig/Neumann, ZRP 2001, 252, 253). Hieran nahm auch ein Tochterunternehmen der DTAG teil und ersteigerte zwei Lizenzpakete zum Preis von insgesamt etwa 8,5 Milliarden Euro. Der Kläger stützte seine Schadensersatzklage im Wesentlichen darauf, dass die Bundesrepublik Deutschland als herrschendes Unternehmen die von ihr abhängige DTAG zur Teilnahme an einem für sie nachteiligen Bieterwettstreit veranlasst habe, an dessen Ende die DTAG für den Erwerb der UMTS-Lizenzen unangemessen hohe Versteigerungsentgelte zu entrichten gehabt habe.

Der BGH bestätigt nun die Einschätzung der Vorinstanzen, dass ein gesellschaftsrechtlicher Schadensersatzanspruch nicht gegeben sei. Jedenfalls hätte nämlich ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer nicht von der Bundesrepublik Deutschland gesellschaftsrechtlich abhängigen Gesellschaft unter gleichen Bedingungen das Rechtsgeschäft ebenso vorgenommen (§ 317 Abs. 2 AktG). Der Gerichtshof begründet dies im Wesentlichen damit, dass bei der Beurteilung, ob diese Sorgfaltspflicht eingehalten wurde, zum einen ein weiter unternehmerischer Handlungsspielraum zu berücksichtigen sei, und zum anderen der Zeitpunkt maßgeblich sei, zu dem das betreffende Rechtsgeschäft tatsächlich vorgenommen wurde (Rn. 11). Aus dieser Ex-ante-Sicht seien die Entscheidung zur Teilnahme an der UMTS-Versteigerung und das weitere Bietverhalten nicht zu beanstanden. Der BGH betont in diesem Zusammmenhang die elementare Bedeutung, die damals in Branchenkreise einer erfolgreichen Teilnahme an der Versteigerung für die weitere Tätigkeit als Mobilfunknetzbetreiber beigemessen wurde. Bemerkenswerterweise weist der BGH aber auch darauf hin, dass die Mobilfunknetzbetreiber mit ihrem Bietverhalten "den Markteintritt von neuen Telekommunikationsunternehmen ohne eigenes Mobilfunknetz verhindern" wollten (Rn. 13). So vertretbar das Motiv, durch "ein erhöhtes Angebot von vielen Milliarden DM" "die Verdrängung eines Mitbewerbers" zu erreichen, aus unternehmerischer Sicht sein mag, werden damit doch die damaligen Bedenken an der wettbewerbspolitischen Richtigkeit einer Entscheidung für das Versteigerungsverfahren bestätigt (zu dem Aspekt der Marktzutrittsbehinderung vgl. etwa Koenig/Neumann, ZRP 2001, 252, 255 f.).

Aus telekommunikationsrechtlicher Sicht ist an der Entscheidungsbegründung schließlich noch von Interesse, dass der BGH das - nunmehr in § 61 Abs. 5 des Telekommunikationsgesetzes geregelte - Versteigerungsverfahren ausdrücklich als geeignet anerkennt, um den Marktwert eines extrem knappen Gutes zu ermitteln (Rn. 26). Der BGH bestätigt somit die grundsätzliche ökonomische Logik dieser Verfahrensausgestaltung. (an/tkrecht.de)

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