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Urteilsgründe der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum Auskunftsanspruch bei SMS-Werbung veröffentlicht (22.01.2008) Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) bereits mit Urteil vom 19. Juli 2007 (Az. I ZR 191/04) entschieden hat, dass der Auskunftsanspruch des individuell berechtigten Anspruchsinhabers nach § 13a S. 1 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) nicht schon dann ausgeschlossen ist, wenn ein entsprechender Auskunftsanspruch von einem ebenfalls anspruchsberechtigten Dritten, insbesondere einem Verbraucherschutz- oder Wettbewerbsverband, geltend gemacht werden könnte, sind nun die Entscheidungsgründe veröffentlicht worden.In dem Verfahren ging es um die Frage, ob ein Mobilfunkteilnehmer, dem unverlangt eine Kurztextnachricht ("Short Message Service", SMS) werbenden Inhalts übersandt wurde, von dem Diensteanbieter, zu dessen Rufnummernbestand die Rufnummer des Absenders der SMS gehört, Auskunft über den Namen und die Anschrift des Inhabers der Rufnummer verlangen kann, um diesen zivilrechtlich in Anspruch nehmen zu können. Die beiden Tatsacheninstanzen hatten der Klage stattgegeben. Die dagegen erhobene Revision wurde nun vom BGH zurückgewiesen. Streitig war allein die Frage, ob der individuelle Auskunftsanspruch nach § 13a S. 1 UKlaG immer schon dann als subsidiär nach § 13a S. 2 UKlaG ausgeschlossen ist, wenn ein entsprechener Auskunftsanspruch eines Dritten, insbesondere also eines Verbraucherschutz- oder Wettbewerbsverbandes, besteht, oder ob eine solche Subsidiarität voraussetzt, dass die anspruchsberechtigte Stelle ihren Auskunftsanspruch tatsächlich geltend gemacht hat. Der BGH schloss sich nun der zweitgenannten Auffassung an. Maßgeblich hierfür waren insbesondere die Gesetzesmaterialien, denen zufolge die Individualansprüche der Betroffenen neben den Ansprüchen der Verbände bestehen sollten. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn das bloße Bestehen eines Auskunftsanspruchs der Verbände die Betroffenen an der Geltendmachung ihrer Ansprüche hindern würde. (an/tkrecht.de) Anmerkungen, Ergänzungen, Kritik an redaktion@tkrecht.de. |
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