tkrecht.de Deutsches und europäisches Telekommunikations- und Medienrecht

Übersichtsseite

Virtuelle Bibliothek

Rechtsnormen

EG-Rechtsrahmen als Hypertext

TKG-Novelle

TKRECHT-Mailingliste

Veranstaltungskalender

Synopsen

Marktregulierung



Nachrichten
aktuelles Jahr
Archiv 2008
Archiv 2007
Archiv 2006
Archiv 2005
Archiv 2004



tkrecht.de empfiehlt: MERNI



Über uns
Team

Positionspapiere

Veröffentlichungen

Vorträge

Impressum


Nachrichten


aktuelles Jahr

Bundesnetzagentur erlässt Regulierungsverfügung gegenüber der Deutschen Telekom AG im Bereich der Festnetzzugangs- und Festnetzverbindungsmärkte für Endnutzer

(05.07.2006) Am 5. Juli 2006 hat die Bundesnetzagentur eine Regulierungsverfügung gegenüber der Deutschen Telekom AG (DTAG) im Bereich der Festnetzzugangs- und Festnetzverbindungsmärkte für Endnutzer veröffentlicht (BK 2a 06/001-R, ABl. BNetzA 2006, 1742), welche die Märkte Nr. 1 - 6 der Märkteempfehlung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften betreffen. Die Regulierungsverfügung ist abrufbar unter

http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/6743.pdf

Die Verfügung basiert auf dem Entwurf, der am 15. Mai 2006 bei der Kommission und den anderen nationalen Regulierungsbehörden notifiziert worden waren (vgl. auch die entsprechende Meldung vom 24. Mai 2006). Mit Schreiben vom 15. Juni 2006 hatte die Kommission zu dem Maßnahmenentwurf Stellung genommen und sich hierbei namentlich zu drei Punkten geäußert:

  • Angesichts des hohen Marktanteils der DTAG im Markt für den Zugang zum Telefonnetz erscheine die vorgesehene bloß nachträgliche Entgeltkontrolle nicht ausreichend, um die Verbraucher vor dem Risiko übermäßiger Bepreisung durch die DTAG zu schützen.
  • Es müsse sichergestellt werden, dass die DTAG die fallweise Betreiberauswahl (Call by Call) und die Betreibervorauswahl (Preselection) auf einer kostenorientierten Basis bereitstelle.
  • Zur effektiven Behebung des identifizierten Marktversagens auf den Endnutzermärkten für den Zugang und für die Inlandsgespräche sollte der DTAG eine Verpflichtung zur getrennten Buchführung auferlegt werden.

Die Bundesnetzagentur hat sich mit diesen Hinweisen in der Begründung der nunmehr erlassenen Regulierungsverfügung auseinandergesetzt, den Kreis der bereits im Konsolidierungsentwurf vorgesehenen Verpflichtungen jedoch nicht mehr geändert, so dass der Entscheidungstenor wortidentisch dem der notifizierten Entwurfsfassung entspricht. Damit wird die DTAG verpflichtet,

  • den Zugang zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit im Wege der fallweisen Betreiberauswahl und der Betreibervorauswahl zu ermöglichen (§ 40 Abs. 1 TKG),
  • ihre Entgeltmaßnahmen und Entgeltmaßnahmen der mit ihr verbundenen Unternehmen im Bereich der Entgelte für den Zugang zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten und für öffentliche Inlandsgespräche an festen Standorten zwei Monate vor dem geplanten Inkrafttreten der Bundesnetzagentur zur Kenntnis zu geben (§ 39 Abs. 3 S. 2 TKG) - mit Ausnahme von Leistungen, die im Rahmen von Gesamtverträgen mit einzelnen Kunden und einem Nettojahresumsatz von mehr als einer Millionen Euro erbracht werden.

Zugleich wird die DTAG im Rahmen der (nachträglichen) Entgeltregulierung verpflichtet, der Bundesnetzagentur zeitgleich mit der Vorlage der Tarifanzeige die für eine fundierte Offenkundigkeitsprüfung der beabsichtigten Entgeltmaßnahme erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen (§ 29 Abs. 1 TKG).

Entgegen der Stellungnahme der Kommission hat die Bundesnetzagentur insbesondere davon abgesehen, die Entgelte einer Genehmigungspflicht nach § 39 Abs. 1 TKG zu unterwerfen. Sie hat diese Entscheidung in einem neu eingefügten Abschnitt in der Begründung nunmehr noch einmal ausdrücklich erläutert, in dem sie vor allem den Mechanismus und die Wirkungsweise der dilatorischen Vorlagepflicht erklärt. Zutreffend rückt die Bundesnetzagentur hier die dilatorische Vorlagepflicht in die Nähe einer Ex-ante-Regulierung (so auch Kühling/Neumann, in: Berliner Kommentar zum TKG, 2006, § 39 Rn. 4) und weist auf die daneben immer noch bestehende Möglichkeit des Eingriffs im Wege der nachträglichen Entgeltkontrolle hin (dazu auch Kühling/Neumann, a. a. O., § 39 Rn. 94).

Der Stellungnahme der Kommission zu den Entgelten für die Bereitstellung der fallweisen Betreiberauswahl und der Betreibervorauswahl folgt die Bundesnetzagentur mit der zutreffenden Erwägung nicht, dass die Entgelte für die Betreibervorauswahl gemäß § 40 Abs. 1 TKG ohnehin einer nachträglichen Regulierung unterliegen, so dass die Verbraucher vor überhöhten Preisen geschützt sind. Darüber hinaus bewegten sich die betreffenden Entgelte auch im internationalen Vergleich auf einem "sehr moderat"en Niveau und hielten angesichts der positiven Marktentwicklung die Verbraucher offensichtlich nicht von der Inanspruchnahme entsprechender Leistungen ab. Zu guter Letzt seien der Bundesnetzagentur in der Vergangenheit noch von keiner Seite Beschwerden in Bezug auf überhöhte Entgelte für die Bereitstellung der Betreibervorauswahl bekannt geworden.

Die im Gegensatz zur Stellungnahme der Kommission stehende Nichtauferlegung einer Verpflichtung zur getrennten Buchführung begründet die Bundesnetzagentur schließlich damit, dass ihr zum einen bereits durch § 29 TKG im Rahmen der nachträglichen Entgeltregulierung ohnehin umfassende Anordnungsmöglichkeiten eingeräumt werden, welche sie u. a. dazu berechtigten, sämtliche erforderlichen Kostenunterlagen anzufordern. Und zum anderen stelle sich eine Verpflichtung zur getrennten Buchführung im Endnutzerbereich als unverhältnismäßig dar, weil der Frage von Entgeltüberhöhungen hier bislang keine praktische Relevanz zugekommen sei, etwaige Kostenunterdeckungen aber anhand der ohnehin bekannten Kosten für die zugrunde liegenden Vorleistungen überprüft werden könnten.

[13.07.2006: Amtsblattfundstelle nachgetragen.]
(an/tkrecht.de)

Anmerkungen, Ergänzungen, Kritik an redaktion@tkrecht.de.

Direktverweis: http://www.tkrecht.de/index.php4?direktmodus=nachrichten&nid=20060705-1 [E-Mail]
[Druckversion]