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Kommission der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht Vorschläge zur Reform des Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste

(29.06.2006) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 29. Juni 2006 ihre Vorstellungen zur Reform des Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste vorgelegt, der zurzeit einem Uberpruefungsprozess unterliegt (siehe dazu die entsprechenden TKRECHT-Mitteilungen vom 27. November 2005 und vom 24. Februar 2006). Die Vorschläge sind in einer Mitteilung der Kommission (KOM [2006] 334), abrufbar unter

http://ec.europa.eu/information_society/policy/ecomm/doc/info_centre/public_consult/review/com334_de.pdf,

und insgesamt drei (nur in englischer Sprache vorliegenden) Arbeitsdokumenten der Kommissionsdienststellen (SEC [2006] 816, 817 und 837), abrufbar unter

http://ec.europa.eu/information_society/policy/ecomm/doc/info_centre/public_consult/review/staffworkingdocument_final.pdf,

http://ec.europa.eu/information_society/policy/ecomm/doc/info_centre/public_consult/review/impactassessment_final.pdf

und

http://ec.europa.eu/information_society/policy/ecomm/doc/info_centre/public_consult/review/recommendation_final.pdf,

enthalten, wobei das letztgenannte Arbeitspapier ein Konsultationsdokument zu einer neuen Fassung der Märkteempfehlung enthält.

Die zentralen Vorschläge der Kommission betreffen die Umsetzung eines neuen Konzepts für die Verwaltung von Funkfrequenzen, mit dem eine flexiblere und damit letztlich effizientere Nutzung dieses knappen Gutes erreicht werden soll, und eine Vereinfachung der Verfahren im Zusammenhang mit der Überpruefung der Märkte, die für eine Vorabregulierung in Betracht kommen. Diese soll durch die Einführung eines vereinfachten Verfahrens für bestimmte Märkte erreicht werden, bei denen nicht von einem besonderen Gefährungspotential für die Wettbewerbsentwicklung ausgegangen wird.

Daneben möchte die Kommission aber auch ihre Stellung im System der Marktregulierung erheblich stärken. U. a. will sie ihr bislang gemäß Art. 7 der Rahmenrichtlinie auf die Ebene der Marktdefinition und -analyse beschränktes Vetorecht auf die Ebene der Auferlegung konkreter regulatorischer Verpflichtungen ausdehnen und vor allem zentrale Elemente des Verfahrens der Marktregulierung nicht mehr, wie bislang, durch rechtlich unverbindliche Empfehlungen regeln, sondern durch eine rechtlich bindende Verordnung, zu deren Erlass sie durch die Neufassung der Rahmenrichtlinie ermächtigt werden möchte. Mit einem ähnlichen Vorhaben ist die Kommission beim Erlass des Rechtsrahmens noch am Widerstand des Rates gescheitert, der nicht ohne Grund eine zu weitreichende Verlagerung von Kompetenzen vom europäischen Gesetzgeber auf die Exekutive fürchtete.

Mit Blick auf die aktuelle regulierungspolitische Diskussion sind einige Ausführungen zur Regulierung so genannter "neuer Märkte" von Interesse: Die Kommission führt aus, dass sie als neu entstehende Märkte jene Märkte betrachtet, die so neu sind und sich so schnell verändern, dass noch nicht entschieden werden kann, ob die in der Märkteempfehlung festgelegten drei Kriterien für eine Vorabregulierung erfüllt sind. Die Kommission stellt damit zu Recht auf den bloß zeitlichen Aspekt als Kriterium für die Einordnung eines Marktes als "neuer" Markt ab und weist dann - ebenfalls zu Recht - darauf hin, dass auch auf vorab zu regulierenden Märkten hinreichende Möglichkeiten bestehen, um innovative oder riskante Investitionen zu honrorieren (vgl. zu diesem Komplex auch Dahlke/Neumann, MMR 6/2006, XXII).

Diese ausdrückliche Definition des Begriffes eines neu entstehenden Marktes hat auch Ausdruck in Erwägungsgrund 5 des Entwurfes einer Neufassung der Märkteempfehlung gefunden. Die drei Kriterien, anhand derer die abstrakte Regulierungsbedürftigkeit eines Marktes geprüft wird, sollen dem Entwurf zufolge weitgehend unverändert bleiben. Dafür soll die Zahl der in der Empfehlung vorgesehenen Märkte, deren Untersuchung den nationalen Regulierungsbehörden nahe gelegt wird und die in der Regulierungspraxis bislang die Reichweite der sektorspezifischen Regulierung entscheidend bestimmt haben, von derzeit 18 auf künftig zwölf oder sogar nur zehn reduziert werden. Betroffen hiervon ist insbesondere der Endnutzerbereich, in dem statt bislang sieben nur noch ein einziger Markt – der Markt für den Teilnehmeranschluss im Festnetz – vorgesehen ist. Diese Einschätzung eines weitgehenden Wegfalls der Regulierungsbedürftigkeit von Endnutzermärkten ist gerade angesichts der jüngsten Kritik der Kommission an einer vermeintlich unzureichenden Regulierung der deutschen Endnutzermärkte etwas überraschend, auch wenn der nun einzig vorgesehene Markt sowohl den Privat- als auch den Geschäftskundenbereich abdeckt und damit zwei Endnutzermärkten entspricht, die bislang noch in der Märkteempfehlung enthalten sind.

Mit der Veröffentlichung ihrer Vorschläge hat die Kommission zugleich eine öffentliche Konsultation sowohl zur Neufassung der Märkteempfehlung als auch zur Reform des Rechtsrahmens an sich eröffnet. Im Rahmen dieser Konsultation können Stellungnahmen bis zum 27. Oktober 2006 per elektronischer Post an infso-2006review@ec.europa.eu (für die Reform des Rechtsrahmens) bzw. an marketsrecommendation@ec.europa.eu (für die Neufassung der Märkteempfehlung) eingereicht werden. (an/tkrecht.de)

Anmerkungen, Ergänzungen, Kritik an redaktion@tkrecht.de.

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