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Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rechtsnatur von telekommunikationswegerechtlichen Folgekostenregelungen (06.03.2005) Am 27. Januar 2005 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit über die Rechtsnatur eines Vertrages zwischen einem Schienennetzbetreiber und einem Telekommunikationsnetzbetreiber über die Kostenlast im Falle der Verlegung, Änderung oder Sicherung von Telekommunikationslinien, die sich in oder auf öffentlichen Straßenverkehrswegen befinden, anlässlich von Maßnahmen, die dem Schienen- und/oder dem Straßenverkehr dienen, entschieden (Az. III ZB 47/04). Der Beschluss ist im WWW abrufbar unterhttp://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=31697&pos=0&anz=1 Der Entscheidung liegt letzten Endes eine Vereinbarung aus dem Jahre 1989 zugrunde, die zwischen der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost abgeschlossen worden war und welche die Kostentragung für die Verlegung, Änderung oder Sicherung der in oder auf öffentlichen Straßenverkehrswegen befindlichen Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost anlässlich von Maßnahmen, die dem Schienen- und/oder Straßenverkehr dienen, regelte. Die Klägerin des Rechtsstreites, in dem nunmehr die Entscheidung des BGH ergangen ist, ist Teilrechtsnachfolgerin der Deutschen Bundesbahn; die Beklagte ist aus dem ehemaligen Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangen. Zwischen ihnen war es zum Streit über die Anwendung einzelner Bestimmungen der genannten Vereinbarung gekommen, deren Geltung sie bei einer konkreten Infrastrukturmaßnahme im Jahr 2000 bestätigt hatten. Umstritten war bereits, ob die zwischen den Parteien fortbestehende Vereinbarung als privatrechtlich oder als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren sei. Diese Frage hat der BGH in seinem Beschluss nunmehr entschieden. Dabei führt das Gericht zunächst aus, dass sich die Natur eines durch Vertrag begründeten Rechtsverhältnisses danach bestimme, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist, wofür es auf den Schwerpunkt der Vereinbarung und den prägenden Vertragsteil ankomme (S. 5). Danach sei ein Vertragsverhältnis dann öffentlich-rechtlich, wenn die vertraglichen Regelungen bei einer gesetzlichen Gestaltung Normen des öffentlichen Rechts wären oder wenn sich der Vertrag in einem engen und untrennbaren Zusammenhang mit einem nach Normen des öffentlichen Rechts zu beurteilenden Sachverhalt befindet. Insoweit verwies das Gericht zunächst darauf, dass bereits das Telegraphenwegegesetz (TWG) aus dem Jahr 1899 Regelungen über das Zusammentreffen von Telegraphenlinien mit vorhandenen oder später zu errichtenden besonderen Anlagen und die Tragung der dabei entstehenden Kosten enthielt und zu den besonderen Anlagen gerade auch Schienenbahnen gehörten (S. 6). Die entsprechenden Regelungen des TWG seien zunächst inhaltlich unverändert zunächst in §§ 55, 56 des alten und dann in §§ 74, 75 des neuen Telekommunikationsgesetzes (TKG) übernommen worden (S. 7). Anschließend untersucht der BGH das durch die genannten Vorschriften des TKG geregelte Rechtsverhältnis zwischen dem nutzungsberechtigten Telekommunikationsunternehmen und dem Betreiber einer besonderen Anlage. Entscheidend ist dabei aus seiner Sicht, dass das Leitungsrecht nach § 68 Abs. 1 TKG nach wie vor originär dem Bund in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben zusteht, der dieses Recht den Betreiber von Telekommunikationsnetzen nach § 69 Abs. 1 TKG überträgt, so dass diese insoweit lediglich über eine vom Bund abgeleitete Rechtsposition verfügen und in die verfassungsrechtliche Gewährleistungspflicht des Bundes zur flächendeckenden Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen gemäß Art. 87f Abs. 1 des Grundgesetzes eingebunden blieben. Ihr Nutzungsrecht behalte deshalb seinen öffentlich-rechtlichen Charakter, auch wenn es von privaten Unternehmen ausgeübt werde, so dass das Rechtsverhältnis zwischen dem Nutzungsberechtigten und dem Wegebaulastträger öffentlich-rechtlicher Natur sei (S. 9). Das gelte auch für das Verhältnis zu den Betreibern besonderer Anlagen, da sekundäre, aus einem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis erwachsende Rechtsbeziehungen auch dann als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren seien, wenn sie einem Dritten gegenüber bestehen, der an diesem Verhältnis beteiligt ist (S. 10). Das durch das Nutzungsrecht gemäß § 68 Abs. 1, § 69 Abs. 1 TKG begründete öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis werde des Weiteren durch §§ 71 bis 75 TKG näher bestimmt und insgesamt ausgeformt. Die Folgekostenregelungen, die in diesen Vorschriften enthalten sind, gestalteten den Inhalt des Nutzungsrechts maßgeblich mit und stünden zudem in einem untrennbaren Zusammenhang mit den gesetzlich geregelten Folgepflichten. Daher seien auch die Kostenregelungen als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren (S. 11). Fuer eine einheitlich öffentlich-rechtliche Konzeption des Fernmeldeleitungsrechts spreche weiterhin auch, dass auf diese Weise die Regulierungsziele der Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs auf den Märkten der Telekommunikation und die Gewährleistung einer flächendeckenden Grundversorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen zu erschwinglichen Preisen besser gefördert werden könnten. Die Entscheidung ist von Bedeutung für den Rechtsweg, in dem Ansprüche aus entsprechenden Rechtsverhältnissen geltend gemacht werden können: Dem Judikat des BGH zufolge ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten und nicht zu den ordentlichen Gerichten (der Zivilgerichtsbarkeit) eröffnet. Bemerkenswerterweise hatte der BGH selbst vor kurzer Zeit Sachentscheidungen zur Kostenlast nach dem TWG bzw. nach den entsprechenden Vorschriften des TKG getroffen, hält dies in dem jetzt vorliegenden Beschluss aber für unschädlich, da er sich dabei nicht mit der Frage des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu beschäftigen hatte. Bemerkenswert ist des Weiteren, dass sich der BGH mit seiner Entscheidung ausdrücklich in Widerspruch zur Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) setzt (S. 12). In einer Entscheidung vom 6. März 2002 (Az. 9 A 6/01) hatte das BVerwG die Ansicht vertreten, dass Streitigkeiten darüber, wer im Fall "späterer besonderer Anlagen" nach § 56 Abs. 2 bis 5 TKG 1996 die Kosten für die Verlegung oder Veränderung einer Telekommunikationslinie tragen muss, im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden seien. Schließlich ist auf eine weitere Aussage aus der Entscheidung hinzuweisen, die für die Diskussion über den Rechtsweg im Bereich der Telekommunikation von Interesse sein dürfte. Der BGH betont ausdrücklich, dass es nicht sachgerecht sei, den Rechtsweg auseinander zu reißen und einzelne Rechtsstreitigkeiten den ordentlichen Gerichten zuzuweisen (S. 11). Diese Überlegung würde angesichts der engen Verknüpfung von Fragen der ökonomischen mit Fragen der nicht ökonomischen Regulierung - etwa im Bereich der Frequenzvergabe - auch bei einer Zuweisung der Rechtsstreitigkeiten im Bereich der ökonomischen Regulierung an die Kartellgerichte Geltung beanspruchen, wie sie verbreitet gefordert wird (vgl. hierzu kritisch Koenig/Loetz/Neumann, Telekommunikationsrecht, 2004, S. 229). (an/tkrecht.de) Anmerkungen, Ergänzungen, Kritik an redaktion@tkrecht.de. |
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