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Empfehlung der Kommission zu wesentlichen Lieferbedingungen für Großkunden-Mietleitungen

(31.01.2005) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 21. Januar 2005 eine Empfehlung zur Bereitstellung von Mietleitungen in der Europäischen Union (2005/57/EG) verabschiedet, die am 27. Januar 2005 im Amtsblatt der Gemeinschaft veröffentlicht wurde (ABl. EG L 24, 39). Sie ist im WWW abrufbar unter

http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2005:024:0039:0044:DE:PDF

Außerdem hat die Kommission unter dem Aktenzeichen K (2005) 103/2 am 21. Januar 2005 eine Begründung zu der Empfehlung veröffentlicht, die im WWW abrufbar ist unter

http://europa.eu.int/information_society/topics/ecomm/doc/useful_information/library/recomm_guidelines/leased_lines/expl_memo_de.pdf

Bei der vorgelegten Empfehlung handelt es sich um Teil 1 einer mehrteiligen Maßnahme der Kommission. Während der nunmehr veröffentlichte Teil "wesentliche Lieferbedingungen für Großkunden-Mietleitungen" behandelt, wird ein weiterer Teil (nach bisheriger Planung wohl der zweite) die zugehörigen Nutzungsentgelte betreffen. Anlass der Empfehlung waren Informationen der Mitgliedstaaten, denen zufolge sich Probleme aus der Länge und der Unterschiedlichkeiten der Lieferfristen für Endkunden- und Großkunden-Mietleitungen und -Teilmietleitungen ergeben haben (Erwägungsgrund 9).

Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten daher, bei der Auferlegung oder Beibehaltung einer Nichtdiskriminierungsverpflichtung gemäß Artikel 10 der Zugangsrichtlinie sowie gemäß Artikel 18 der Universaldienstrichtlinie sicherzustellen, dass die Verträge über die Zurverfügungstellung von Mietleitungen auf Großkundenebene Dienstqualitätsvereinbarungen enthalten. Darunter versteht die Kommission durchsetzbare Vereinbarungen, "die alle relevanten Aspekte wie Auftragserteilung, Umstellung, Bereitstellung, Qualität, Fehlerbehebungszeit, Berichterstattung und abschreckende finanzielle Sanktionen abdecken" (Nr. 1 lit. a).

Des Weiteren sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die vertraglichen Lieferfristen für Großkunden-Mietleitungen so kurz wie möglich sind. Außerdem sollten sie grundsätzlich kürzer sein als die der "besten gegenwärtigen Praxis" entsprechenden Lieferfristen der regulierten Unternehmen auf Endkundenmärkten (Nr. 1 lit. b). Als "beste gegenwärtige Praxis" wird dabei die Lieferfrist für Endkunden-Mietleitungen verstanden, die in dem Mitgliedstaat mit der drittkürzesten Lieferfrist gilt (Begründung, S. 6). Dieser Punkt der Empfehlung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass es den Wettbewerbern, die als Nachfrager auf den Großkunden-Märkten tätig sind, möglich sein muss, Endkunden Mietleitungen genauso schnell zur Verfügung zu stellen, wie es den regulierten Unternehmen möglich ist. Anderenfalls drohen der Kommission zufolge Hindernisse bei der Entwicklung des Binnenmarktes für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Erwägungsgrund 12). Schließlich wird den Mitgliedstaaten empfohlen, dass die in den Dienstqualitätsvereinbarungen enthaltenen finanziellen Sanktionen grundsätzlich gerade auch bei verzögerter Bereitstellung von Leistungen gelten - und zwar in der Höhe abhängig von der Dauer der Verzögerung (Nr. 1 lit. c).

Die Kommission wird die Empfehlung bis zum 31. Dezember 2005 überarbeiten (Erwägungsgrund 14). Als Empfehlung ist sie für ihre Adressaten - hier also die Mitgliedstaaten (Nr. 2) - gemäß Art. 249 Abs. 5 des EG-Vertrags grundsätzlich rechtlich nicht verbindlich. Sie müssen die Empfehlung aus primärrechtlicher Sicht lediglich berücksichtigen, insbesondere wenn sie rechtlich verbindliche Maßnahmen der Gemeinschaft ergänzen soll. Diese allgemeine primärrechtliche Berücksichtigungspflicht wird allerdings für die vorliegende Empfehlung dadurch verstärkt, dass sie auf Art. 19 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie gestützt wird. Danach haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, "dass die nationalen Regulierungsbehörden diesen Empfehlungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weitestgehend Rechnung tragen". Die rechtliche Wirkung ist somit an diejenige angelehnt, die der Märkteempfehlung gemäß Art. 15 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie im Bereich der Marktdefinition zukommt. Soweit vertreten wird, dass die Märkteempfehlung für die Mitgliedstaaten in der Sache verbindlich sei (dagegen Loetz/Neumann, German Law Journal 4 (12) 2003, 1307, 1315 f., m. Nachw. zur a. A.), müsste diese Konsequenz eigentlich auch für Empfehlungen gelten, die, wie die Mietleitungsempfehlung, auf Art. 19 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie gestützt sind. Dass die Kommission nötigenfalls Abweichungen im Wege von Vertragsverletzungsverfahren ahnden könnte, wird auch deutlich, wenn sie ausdrücklich die Gefahr von Hindernissen bei der Entwicklung des Binnenmarktes für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste und damit einen möglichen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 3 lit. a der Rahmenrichtlinie in die Betrachtung mit einbezieht. (an/tkrecht.de)

Anmerkungen, Ergänzungen, Kritik an redaktion@tkrecht.de.

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